Weder die Nacherbschaft noch das Nachvermächtnis «auf den Überrest» ist gesetzlich geregelt, jedoch gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig.Beim «Nachvermächtnis auf den Überrest» handelt es sich um ein Nachvermächtnis, bei welchem der Vorvermächtnisnehmer keiner Werterhaltungspflicht unterliegt. D.h. der Vorvermächtnisnehmer kann selbst das Kapital an- und verzehren; gemäss (umstrittener) Lehre selbst dann, wenn er sein eigenes Kapital bewusst schont. Verfügungen des Vorvermächtnisnehmers über Nachlassgegenstände sind unbeschränkt gültig.
Grenze: Rechtsmissbrauch (ZGB 2)
Der Kapitalverzehr wird durch das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 begrenzt. Unzulässig ist insbesondere ein verschwenderischer Kapitalverzehr (Verschenkung der Vermögensgegenstände).
Auch beim Nachvermächtnis auf den Überrest hat die Behörde zwingend ein Inventar aufzunehmen (ZGB 490 I), welches die Aktiven und Passiven des ganzen Nachlasses umfasst, jedoch wird eine Befreiung von der Sicherstellungspflicht (ZGB 490 II) vermutet.
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