Rechtsnatur
Der Vermächtnisnehmer erwirbt einen obligatorischen Anspruch auf Aushändigung des Vermächtnisses (Einzelrechtsnachfolge) gegenüber dem Vermächtnisbeschwerten; dies im Gegensatz zum Erwerb der Erbschaft durch den Erben infolge Gesamtrechtsnachfolge.
Entstehung
Die Vermächtnisforderung entsteht im Zeitpunkt des Erbganges, d.h. im Zeitpunkt des Erblasser-Todes.
Mit der Entstehung des Vermächtnisanspruchs tritt Erfüllbarkeit (OR 75) ein.
Achtung
Zu beachten ist, dass mit der Vermächtnis-Entrichtung das Ausschlagungsrecht des Erben aufgrund «Einmischung» verwirkt.
Fälligkeit
Vom Erblasser festgelegter Zeitpunkt
Der Erblasser kann den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vermächtnisforderung in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) bestimmen (ZGB 562 II).
Ohne erblasserische Festlegung
Mangels Festlegung in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) wird der Vermächtnis-Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat bzw. nicht mehr ausschlagen kann (ZGB 562 II.
» Verwirkung des Ausschlagungsrechts
Achtung
Sind mit der Vermächtnisforderung mehrere Erben beschwert, wird die Vermächtnisforderung fällig, sobald alle die Erbschaft angenommen haben bzw. diese nicht mehr ausschlagen können.