Primär: Vom Erblasser bezeichnete Person
Mit dem Vermächtnis belastet resp. beschwert und damit Vermächtnisschuldner ist primär die vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) bezeichnete Person (Erbe oder Vermächtnisnehmer).
Mehrheit beschwerter Personen
Werden mehrere Personen beschwert, gelten sie als Solidarschuldner (ZGB 603 I analog; vgl. BGE 59 II 123, E. 3; 5A_69/2021).
Subsidiär: Erbengemeinschaft
In folgenden zwei Fällen ist die Erbengemeinschaft selbst beschwert:
- der Erblasser hat in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) keine beschwerte Person(en) bezeichnet.
- der Erblasser hat in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) explizit die Erbengemeinschaft als beschwert bezeichnet.
Beim Versicherungsvermächtnis
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass Vermächtnisse dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten verschaffen, besteht gemäss ZGB 563 II bei einer Versicherungsleistung als Vermächtnis (sog. Versicherungsvermächtnis) ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer.
Achtung
Der Begünstigte aus einem Versicherungsanspruch hat bereits gemäss VVG 78 einen eigenen Anspruch und die Versicherungsleistung fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass. ZGB 563 II kommt folglich nur bei Fehlen eine versicherungsrechtlichen Begünstigung zur Anwendung.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Öffentliches InventarEinleitung zum öffentlichen Inventar im Er...Autoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:UngültigkeitsklageEinleitung zur Erbrechtlichen Ungültigkeit...Autoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:Erbrechtliche Herabsetzung / Her...Einleitung zur erbrechtlichen Herabsetzung...Autoren:Ausschlagung einer ErbschaftEinleitung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht