Primär: Vom Erblasser bezeichnete Person
Mit dem Vermächtnis belastet resp. beschwert und damit Vermächtnisschuldner ist primär die vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) bezeichnete Person (Erbe oder Vermächtnisnehmer).
Mehrheit beschwerter Personen
Werden mehrere Personen beschwert, gelten sie als Solidarschuldner (ZGB 603 I analog; vgl. BGE 59 II 123, E. 3; 5A_69/2021).
Subsidiär: Erbengemeinschaft
In folgenden zwei Fällen ist die Erbengemeinschaft selbst beschwert:
- der Erblasser hat in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) keine beschwerte Person(en) bezeichnet.
- der Erblasser hat in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) explizit die Erbengemeinschaft als beschwert bezeichnet.
Beim Versicherungsvermächtnis
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass Vermächtnisse dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten verschaffen, besteht gemäss ZGB 563 II bei einer Versicherungsleistung als Vermächtnis (sog. Versicherungsvermächtnis) ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer.
Achtung
Der Begünstigte aus einem Versicherungsanspruch hat bereits gemäss VVG 78 einen eigenen Anspruch und die Versicherungsleistung fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass. ZGB 563 II kommt folglich nur bei Fehlen eine versicherungsrechtlichen Begünstigung zur Anwendung.
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