Gesetzesbestimmung
- OR 338
- OR 321
- OR 329d
Art. 338
1. Tod des Arbeitnehmers
1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Zwingender Charakter
Die Bestimmung von OR 338 ist zwingender Natur. Die Parteien können nicht einvernehmlich zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetzeswortlaut abweichen (OR 362 iVm OR 338).