Zuständigkeit
Für die Eingehung und Unterzeichnung des Vermögensübertragungsvertrags ist je das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger zuständig (vgl. FusG 70).
Form
Allgemein:
Es genügt die Schriftform.
Immobilien:
Der Vermögensübertragungsvertrag für die Übertragung von Grundstücken bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Der Formzwang umfasst alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte des Vermögensübertragungsvertrages.
essentialias
Der Vermögensübertragungsvertrag hat folgende wesentliche Punkte zu enthalten (vgl. FusG 71):
- die Firma oder den Namen, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger;
- ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen;
- den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven;
- die allfällige Gegenleistung;
- eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen.
Der Gesetzgeber erläuterte den weiteren Ablauf nicht, weshalb zu präzisieren ist:
- Tilgung, wobei die zu übernehmenden Passiven an- bzw. abzurechnen sind
- der übertragende Rechtsträger (und nicht seine Anteilsinhaber) als Empfänger der Gegenleistung.
Hinweis
Bei der Vermögensübertragung ist eine Zuteilung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nicht zulässig (hiezu ist auf andere Übertragungsinstitute zurückzugreifen).
escrow
Der escrow agent sichert in Kombination der Regeln von Hinterlegung und Treuhand den Vollzug der Vermögensübertragung, da sich die Abläufe nicht in allen Fällen in einer sicheren Abfolge bewerkstelligen lassen. Der escrow agent hat bloss das Endergebnis sicherzustellen.
Weitere Bestimmungen
Gesetzliche Grundlage:
Die Bestimmungen zur Vermögensübertragung sind im FusG kurz ausgefallen.
Vertragsausgestaltung:
Im Vermögensübertragungsvertrag sind daher alle relevanten Aspekte zu regeln.
Es sollte eine nachträgliche Vertragsergänzung durch den Richter vermieden werden, zumal der Vermögensübertragungsvertrag nach erfolgtem Handelsregistereintrag nicht mehr wegen Form- und Willensmängeln angefochten werden kann.
Disposition der Weiteren Bestimmungen:
Üblicherweise wird in den „Weiteren Bestimmungen“ folgendes geregelt:
- Besitzesantritt
- Übergang von Rechten + Pflichten
- Übergang von Nutzen + Gefahr
- Gewährleistung
- Zustimmungen
- Vorbehalte
- Regeln für Vermögensveränderungen zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug
- Sicherheiten
- u.U. escrow agreement
- Solidarhaft + Regress
- Kostentragung
- Liste der der übergehenden Arbeitsverträge (OR 333)
- Liste der Versicherungen, die übergehen sollen
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Verhältnis des Vermögensübernahmevertrages zum LOI
- Salvatorische Klausel