Alles was Vorteile hat, hat auch Nachteile:
- Vorteile
- Erhebliche Übertragungserleichterung
- Einfachere Teilvermögensübertragung als mit der schwerfälligen obligationenrechtlichen Ordnung
- Keine Veränderung oder Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten
- Keine Änderungen bei der Gesellschaft
- Keine Änderung bei den Gesellschaftern
- Interne Willensbildung nur bei den Gesellschaftsorganen
- Weniger Steuerprobleme
- Erweiterter Gläubigerschutz
- Information der Gesellschafter der Übernehmerin
- Erhebliche Übertragungserleichterung
- Nachteile
- Akribisch genau zu erstellendes Inventar
- Abbildung von Kundenbeziehungen wegen Geheimnis-, Vertraulichkeits- und Datenschutzgründen oft zu wenig substantiiert möglich
- Mögliche ungewollte Transparenz kann dazu führen, dass gewisse Aktiven oder Passiven nicht teilvermögens-logisch mitübertragen werden
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, 4. Exkurs: Die Vermögensübertragung, S. 884, Rz 83 f.
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