Checkliste: Zumutbarkeit
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuweisen.
Voraussetzung für eine Versetzung ist, dass sie dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar ist (vgl. OR 321d Abs. 2).
Was nach Treu und Glauben zumutbar ist, bemisst sich nach dem konkreten Einzelfall.
Beurteilungskriterien sind:
- Distanz zwischen altem und neuem Arbeitsort
- Betriebliche Notwendigkeit der Versetzung
- Dauer der Arbeitsorts-Versetzung
- Familiensituation (zB schulpflichtige Kinder)
- Wohnsituation (zB Eigenheim)
- Ausgleichsmassnahmen des Arbeitgebers
- Wegentschädigung
- Betriebsbus-System
- Beginn der Arbeitszeit bei Verlassen des Wohnortes
- Inkonvenienzentschädigung
- uam.
Gesetzliche Grundlage
Art. 321d
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Checkliste: Arbeitsplatz-Versetzung
Die Versetzung des Arbeitnehmers von einem Arbeitsplatz zu einem andern innerhalb des gleichen Betriebs ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Betriebliche Gründe
- Keine Lohnkürzung.
Gibt es keine personenbezogenen Versetzungs-Gründe, ist auf die Funktion des Arbeitnehmers zu achten (keine Rückstufung).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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