Konkurs des Schenkers
Ein Schenkungsversprechen wird, sofern es noch nicht erfüllt worden ist, bei Eröffnung des Konkurses über den Schenker aufgehoben (OR 250 II).
Wurde ein Schenkungsversprechen vor Konkurseröffnung des Schenkers bereits erfüllt, so bleibt die Schenkung grundsätzlich unberührt, jedoch ist die Schenkung auf einen Pauliana-Tatbestand von SchKG 285 ff. hin zu prüfen (insb. Schenkungspauliana gemäss SchKG 286).
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Konkurs des Beschenkten
Eine Schenkung bzw. ein Schenkungsversprechen gegenüber dem Konkursiten bleibt im Falle des Konkurses des Beschenkten bestehen. Ist das Schenkungsversprechen fällig und unbestritten, zieht die Konkursverwaltung diese Forderung ein (SchKG 243 I).
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