Das Gesetz definiert keine Formvorschrift für die Ausübung des Wahlrechts nach SchKG 211 II.
Die Vertragseintrittserklärung kann daher grundsätzlich schriftlich oder mündlich erfolgen. Für Beweiszwecke ist jedoch stets Schriftlichkeit geboten (Stichwort Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters).
Vertragseintrittserklärung durch konkludente Handlung
Ein Vertragseintritt gemäss SchKG 211 II kann (wenn nicht bereits durch explizite Erklärung erfolgt) aufgrund konkludenter Handlung der Konkursverwaltung angenommen werden.
Beispiel: BGer vom 27.1.2011, 4A_630/2010: Konkludenter Vertragseintritt aufgrund Weiterbenutzung des Mietobjektes durch die Konkursverwaltung ohne Vornahme von Rückgabemassnahmen.