Vertraglich hat der Arzt nach Art. 101 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 OR für Handlungen seiner Hilfspersonen einzustehen. Die Zulässigkeit des Beizugs einer Hilfsperson beurteilt sich nach Art. 68 i.V.m. 398 Abs. 3 OR.
Als Hilfspersonen gelten u.a.:
- Arztgehilfen
- Laboranten
- Röntgenassistenten
- Krankenschwestern
- Assistenzärzte (im Verhältnis zu ihren fachtechnischen Vorgesetzten)
Entscheidend ist, ob der Arzt, hätte er die von der Hilfsperson begangene Schädigung selbst vorgenommen, dafür vertraglich verantwortlich gemacht werden kann (sog. hypothetische Vorwerfbarkeit). Ein Entlastungsbeweis des Arztes ist nach Art. 101 OR nur in engen Grenzen möglich.
Beispiel
Haftung des Arztes für Fehlverhalten seiner Arztgehilfin; diese hatte die Mutter eines erkrankten Kindes ungenügend über die Risiken eines Wasserverlustes aufgeklärt, was in der Folge zu einer schweren Hirnschädigung beim Kleinkind führte (vgl. BGE 116 II 519 ff.).
Im ausservertraglichen Bereich ergibt sich die Haftungsgrundlage aus Art. 55 OR. Im Unterschied zu Art. 101 OR wird insbesondere ein Subordinationsverhältnis zwischen Arzt und Hilfsperson verlangt. Der Arzt kann sich von einer Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson alle gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden zu verhindern.
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