Eheliche Unterstützungspflicht (Art. 163 ff. ZGB)
- Ehegatten gegenseitig zur finanziellen Unterstützung verpflichtet
- Ehegatten sorgen für den gebührenden Unterhalt der Familie
- Gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträge als Eheschutzmassnahmen möglich auf Begehren und bei Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
- Eheliche Unterstützungspflicht geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor
MERKE:
Im Konkubinat (nicht eheliche Lebensgemeinschaft) kann zwischen den Lebenspartnern kein Anspruch auf Unterstützungsbeiträge bestehen.
Elterliche Unterstützungspflicht (Art. 276 ff. ZGB)
- Eltern müssen für Unterhalt ihrer unmündigen Kinder aufkommen
- Elterliche Unterhaltspflicht endet üblicherweise mit Mündigkeit des Kindes, jedoch spätestens mit Abschluss einer Erstausbildung, sofern zumutbar
- Elterliche Unterstützungspflicht geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor
Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328/329 ZGB)
- Verwandte in finanzieller Not
- Verwandtschaft in auf- und absteigender (gerader) Linie
- Verwandtenunterstützungspflicht subsidiär zur ehelichen und elterlichen Unterstützungspflicht
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