- Einkünfte aus Verwandtenunterstützungspflicht sind für Unterstützungsberechtigten steuerfrei.
- Die erbrachten Leistungen können vom Einkommen des Unterstützungspflichtigen nicht abgezogen werden. (Viele Kantone kennen hingegen einen pauschalen Sozialabzug bei Unterstützungsleistungen an erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen.)
- Nicht verheiratete oder geschiedene Personen, die mit unterstützungsberechtigten Personen im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten unterliegen dem günstigeren Steuertarif für Verheiratete.