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Verwandtenunterstützung

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FAQ – Unterstützungsberechtige

Rechtsgebiet:
Verwandtenunterstützung
Stichworte:
Verwandtenunterstützung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Muss mich meine Schwester unterstützen?

Nein. Nur Verwandte in direkter Linie unterstehen der Verwandtenunterstützungspflicht (Kinder-Eltern-Grosseltern). Geschwister sind Verwandte in Seitenlinie.

Muss ich mein Haus verkaufen, um meine finanzielle Situation zu verbessern?

Grundsätzlich ja. Es besteht kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Sämtliche zumutbare Massnahmen müssen getroffen werden um die finanzielle Situation zu verbessern (Pflicht zur Verminderung der Unterstützungsbedürftigkeit). Ausnahmsweise kann auf die Verwertung des Vermögens verzichtet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder die Verwertung unwirtschaftlich wäre.

Muss ich die erhaltenen Unterstützungsbeiträge der Gemeinde zurückerstatten?

Verbessern sich die finanziellen Verhältnisse einer ehemaligen unterstützten Person, kommt möglicherweise eine Rückerstattung der ausbezahlten Unterstützungsbeiträge in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung sind in den kantonalen Sozialhilfeerlassen festgelegt. Praktisch jeder Kanton kennt eine Rückerstattungspflicht von empfangenen Sozialhilfegeldern.

Muss ich die erhaltenen Unterstützungsbeiträge meinen Verwandten zurückerstatten?

Eine eigentliche Rückerstattungspflicht an die Verwandten im Rahmen der Verwandtenunterstützung kennt das Bundesprivatrecht nicht. Möglicherweise kann eine Rückerstattung aus erbrechtlichen Aspekten erfolgen.

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