Allgemein
- werden nicht von Amtes wegen überprüft; Mieter muss tätig werden
- erachtet ein Mieter seinen Mietzins für missbräuchlich, kann er
- bei Neuvermietung den Anfangsmietzins anfechten
- eine Mietzinserhöhung des Vermieters anfechten
- ein Herabsetzungsbegehren stellen
Anfechtung Anfangsmietzins bei Neuvermietung
Mietzinserhöhung während laufendem Mietverhältnis
Mietzinsherabsetzung (während laufendem Mietverhältnis)
Art. 270a OR, Abs. 1
2. Während der Mietdauer
1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt.