vgl. VMWG 14
- Mietzinserhöhung kann dem Mieter erst angezeigt werden
- wenn im Zeitpunkt der Mitteilung die Arbeiten vollständig abgeschlossen sind und
- die sachdienlichen Belege für die Berechnung der Erhöhung vorliegen
- bei umfassenden Überholungen (resp. „grösseren Arbeiten“) können gestaffelte Mietzinserhöhungen nach Massgabe bereits erfolgter Zahlungen erfolgen
- zeigt der Vermieter die Mietzinserhöhung zu früh an, erfolgt die Berechnung der Mietzinserhöhung nur auf denjenigen Kosten, für welche die Belege vorliegen