Es besteht der Grundsatz des „freiwilligen Wohnsitzes“ (auch Grundsatz des „selbständigen Wohnsitzes“):
- Grundsatz: Jede handlungsfähige, d.h. urteilsfähige und volljährige Person kann ihren Wohnsitz frei wählen (vgl. ZGB 23 Abs. 1)
- Ausnahme: Kinder und Bevormundete haben nur einen abgeleiteten Wohnsitz (vgl. ZGB 25).
Weiterführende Informationen:
» Wohnsitz nicht selbständiger Personen (Kinder, Bevormundete)
Art. 23 ZGB
2. Wohnsitz
a. Begriff
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Art. 25 ZGB
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.