Das Spezialdomizil der Geschäftsniederlassung wurde vom Gesetzgebe in ZGB 23 Abs. 3 geregelt:
Eine Geschäftsniederlassung besteht in den Fällen, wo ein Unternehmen einen Geschäftsbetrieb mit gewisser organisatorischer Selbständigkeit führt:
- Einzelfirma
- Geschäftsniederlassung = Ort des Betriebes
- Wohnsitzrelevanz (Betreibungsort, Konkursort, Gerichtsstand etc.)
- Steuern (u.U. geteilte Zuständigkeit, d.h. Hauptanknüpfung am Wohnsitz und für Geschäftsniederlassung Steuerausscheidung)
- Personengesellschaften
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Juristische Personen
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
ZGB 23 Abs. 3 wurde vom Gesetzgeber vor allem wegen der Gerichtsstandsgarantie motiviert:
- Einzelfirma
- Gerichtsstandgarantie des Wohnsitzes (BV 59)
- Personengesellschaften und juristische Personen
- Gerichtsstandsgarantie (vgl. BGE 53 I 127)
Weiterführende Informationen
- Organisatorische Selbständigkeit
- Rechtliche Selbständigkeit ist nicht gefordert
- Wirtschaftliche Selbständigkeit ist nicht gefordert
- Kaufmännischer Betrieb ist nicht verlangt
- Keine Charakterisierung in Haupt- oder Zweigniederlassung
- HR-Eintrag ist nicht Voraussetzung
- Geschäftsort der Einzelfirma
- Sitz der Kollektivgesellschaft
- Sitz der Kommanditgesellschaft
- Sitz der Aktiengesellschaft
- Sitz der GmbH
- Zweigniederlassung
- Betriebsstätte
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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