Betriebswirtschaftliche Grundsätze zur Standortwahl
Der GmbH-Sitz ist von den Gründern vor allem nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. In der Regel haben steuerliche Motive nachrangige Bedeutung, da – um Steuern zu sparen – zuerst Gewinne erzielt werden müssen. Business wird aber vor allem in den – steuerlich meistens weniger optimalen – Wirtschaftszentren erzielt. Steueroptimierungsgedanken rechtfertigen sich mit zunehmender Unternehmensgrösse bzw. –ertragskraft. Schliesslich ist für ausländische Unternehmen erfahrungsgemäss problematisch, wenn sie für den Markteintritt in die Schweiz einen bei ihren heimischen Steuerbehörden geächteten Schweizer Standort wählen.
Ausnahmen vom Prinzip der betriebswirtschaftlich orientierten Standortwahl:
- standortunabhängige Unternehmen (Telefonverkauf, F&E, blosse Produktion usw.)
- abgelegener Standort aus Kostengründen
- Immobilienpreis-Relevanz
- Lohn-Relevanz
- Standort in Bedarfsnähe
- Zulieferer-Funktion zu Werk eines Gross-Bestellers (auch als Betriebsstätte oder Zweigniederlassung möglich)
- Cluster-Standorte
Rechtliche Grundsätze des Unternehmensstandorts
Sitz:
- Der GmbH-Sitz bestimmt sich durch die Statuten (ZGB 56 und OR 776 Ziffer 1).
- Der Sitz begründet
- die Zuständigkeit des Handelsregisteramtes (OR 778)
- den Erfüllungsort für Verbindlichkeiten (OR 74)
- den allgemeinen Gerichtsstand (ZPO 10 Abs. 1, lit. b)
- den Betreibungsort (SchKG 46 Abs. 2)
Domizil:
- Das Domizil ist innerhalb der Sitzgemeinde die Anschrift (Adresse der GmbH)
- Differenzierung nach „eigenen Räumen“ oder «c/o-Dimizil»:
- Eigene Räume
- Die GmbH ist Eigentümerin, Mieterin oder Untermieterin der Betriebsräume am Gesellschaftssitz
- «c/o-Dimizil»
- Die GmbH hat vor Ort keine eigenen Räume, kein Geschäftslokal
- Es handelt sich in diesem Fall um eine sog. «Briefkastengesellschaft»
- vgl. HRegV 117 Abs. 3
- Eigene Räume
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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