Die Kollektivgesellschaft hat grundsätzlich einen eigenen Sitz.
Der Ort des Sitzes
- ist nicht frei wählbar
- befindet sich am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten, d.h. am Ort wo die KLG tatsächlich betrieben wird
Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist am Ort ihres Sitzes ins Handelsregister eintragen zu lassen [vgl. OR 554 Abs. 2]
Gesetzliche Grundlage
Art. 934 OR, Abs. 1
IV. Eintragung ins Handelsregister
1. Recht und Pflicht
1 Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 554 OR
C. Registereintrag
I. Ort der Eintragung
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
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