Der Wohnsitz-Grund-Tatbestand von ZGB 23 Abs. 1 wird eingeschränkt durch ZGB 25.
Art. 25 ZGB
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.
Abhängige Personen haben in der Regel keinen eigenen Wohnsitz. Als abhängige Personen gelten:
- Kinder
- Bevormundete
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