Bei der prozessualen Geltendmachung des Bestehens oder nicht Bestehens eines Wohnsitzes bzw. der rechtlichen Geltendmachung eines anderen Wohnsitzes ist folgendes zu beachten:
- Berufung auf bestimmten Wohnsitz
- Derjenige, der diesen bestimmten Wohnsitz geltend macht, hat ihn zu beweisen (vgl. ZGB 8); er kann sich dabei darauf berufen, dass der einmal begründete Wohnsitz fortdauere (vgl. ZGB 24 Abs. 1)
- Beweis
- Vorbringen von typischen Lebenssachverhalten, die das Bestehen des Lebensmittelpunktes vermuten lassen
- Berufung der Gegenpartei auf neuen Wohnsitz
- Die Gegenpartei hat die Begründung des neuen Wohnsitzes zu beweisen (vgl. ZGB 8)
- Beweis
- Vorbringen von Sachverhalten, die die Aufgabe des alten und das Bestehen des neuen Lebensmittelpunktes vermuten lassen
- Wohnsitz als zivilgerichtliche oder verwaltungsrechtliche Vorfrage
- Feststellung des Wohnsitzes von Amtes wegen
- im Zivilprozess
- im Verwaltungsverfahren
- im Verwaltungsprozess
- Im Strafverfahren bzw. im Strafprozess wird der Wohnsitz des Angeschuldigten bzw. Angeklagten bei der „Befragung zur Person“ ebenfalls von Amtes wegen erhoben
- Bei fehlendem öffentlichem Interesse kann auf die Parteivorbringen abgestellt werden und es besteht keine Verpflichtung zur Vornahme eigener Untersuchungen
- Feststellung des Wohnsitzes von Amtes wegen
- Keine Möglichkeit zur Feststellungsklage
- Grund für die fehlende Möglichkeit zur selbständigen Geltendmachung
- Wohnsitz ist weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis
- Grund für die fehlende Möglichkeit zur selbständigen Geltendmachung
- Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines andern Wohnsitzes
- Wer venire contra factum proprium einen anderen Wohnsitz geltend macht, als derjenige, für den er zuvor den Anschein erweckt hat, handelt rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz.
Weiterführende Informationen
Literatur
- BK-KUMMER, N 16 zu ZGB 8
- BK-BUCHER, N 85 zu Vorbemerkungen ZGB 22 – 26
Judikatur
- BGE 77 II 17 f.
- BGE 66 II 17
- ZR 2003 S. 191 f. (KassGer ZH)
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