- = subjektive Wohnsitzvoraussetzung
- Ansprüche an die Dauer des Aufenthalts
- dauernd und nicht bloss vorübergehend
- Absicht, den Ort später wieder zu verlassen schliesst Wohnsitznahme nicht aus
- vgl. BGE 69 I 12; ZR 5 Nr. 166, S. 206), zum Beispiel:
- Schauspieler
- Ausländischer Student
- Gastprofessor
- vgl. BGE 69 I 12; ZR 5 Nr. 166, S. 206), zum Beispiel:
- Ausnahme Saisonaufenthalter
- Aufenthalt zu Spezialzweck (vgl. ZGB 26), der keinen Wohnsitz begründet (vgl. ZR 62 Nr. 93)
- Voraussetzungen
- Saisonaufenthalt nicht am selben Ort
- Keine solche Voraus-Saisonplanung
- Nicht jährliche Wiederholung
- Praxis schwankend
- Unerheblichkeit der Motive
- Erfordernis der Handlungsfähigkeit (Urteilsfähigkeit + Mündigkeit)
- Absicht
- Massgeblichkeit der äusserlich erkennbaren Verhältnisse
- = Objektivierung (vgl. BGE 97 II 3 f.)
- Unmassgeblichkeit
- Wohnsitz-Anmeldung bzw. Schriftenhinterlage
- vgl. BGE 127 V 241, BGE 125 III 101, BGE 123 I 293 f., BGE 108 Ia 255, BGE 102 IV 164, BGE 88 III 139, ZR 1983 S. 144, ASA 63 (1994/1995) 839
- Residenzpflicht des Beamten
- vgl. BGE 77 I 119, Pra 203 S. 942
- Stimmrechtsausübung
- vgl. BGE 81 II 327
- Steuerzahlung
- vgl. BGE 81 II 327
- Sozialversicherungsberechtigung aus Sicht der zuständigen Behörde
- vgl. BGE 125 III 101, BGE 120 III 8
- Vorhandensein fremdenpolizeilicher Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung
- vgl. BGE 125 V 76, BGE 116 II 503, Pra 2000 S. 31
- Wohnsitz-Anmeldung bzw. Schriftenhinterlage
- Erkennbarkeit der Absicht dauernden Verbleibens
- äusserliche Gestaltung der Lebensverhältnisse
- familiäre Verhältnisse vor Ort
- Wohnverhältnisse
- Postzustellung
- Telekommunikationsanschlüsse
- u.U. Anmeldung bei Ver- und Entsorgungs-Dienstleistern
- Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens
- Schweizer
- Schriftenhinterlage
- Ausübung der politischen Rechte
- Anerkennung des Aufenthaltsortes als Steuerdomizil
- Beurteilung durch Sozialversicherungsbehörden
- Motiv, am Orte einen Lebensmittelpunkt zu begründen
- Ausländer
- Nach Bestand, Art und Dauer der fremdenpolizeilichen Bewilligungen, sofern und soweit es diese für EU-Bürger aufgrund der bilateralen Verträge noch benötigt
- Non-EU-Bürger
- Niederlassungsbewilligung
- Aufenthaltsbewilligung
- ev. Arbeitsbewilligung
- Ausländische Diplomaten
- Zivilrechtlicher Wohnsitz
- Anwendbarkeit ZGB
- Ev. Völkerrecht
- am Regierungssitz (Bern)
- Wohnsitzerforschung ist durch die Privilegien der diplomatischen Immunität eingeschränkt (vgl. auch VEB 1957 Nr .39 S. 110 f.)
- Zivilrechtlicher Wohnsitz
- Schweizer
- Massgeblichkeit der äusserlich erkennbaren Verhältnisse
Weiterführende Informationen
Für nicht handlungsfähige Personen:
Art. 25 ZGB
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.
Scheinwohnsitz:
- NZZ vom 04.12.2005: «Herzlich unwillkommen in unserer Gemeinde! Die Ausserschwyzer Steuerparadiese wehren sich gegen den Zustrom von Schein-Aufenthaltern»
- Vorlage Kantonsrat Zug: Scheineinwohnerinnen und Scheineinwohner
- BILANZ vom 31.05.2001: «Wer nur so tut als ob – Den Wohnsitz von einer Hochsteuergemeinde in eine Steueroase zu verlegen, ist verlockend. Der Fiskus hat aber ein scharfes Auge darauf, dass dies nicht bloss pro forma geschieht, sondern mit allen Konsequenzen erfolgt»