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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Absicht dauernden Verbleibens

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Absicht dauernden Verbleibens, Steuerdomizil, Wohnsitz, Wohnsitznahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • = subjektive Wohnsitzvoraussetzung
  • Ansprüche an die Dauer des Aufenthalts
    • dauernd und nicht bloss vorübergehend
    • Absicht, den Ort später wieder zu verlassen schliesst Wohnsitznahme nicht aus
      • vgl. BGE 69 I 12; ZR 5 Nr. 166, S. 206), zum Beispiel:
        • Schauspieler
        • Ausländischer Student
        • Gastprofessor
    • Ausnahme Saisonaufenthalter
      • Aufenthalt zu Spezialzweck (vgl. ZGB 26), der keinen Wohnsitz begründet (vgl. ZR 62 Nr. 93)
      • Voraussetzungen
        • Saisonaufenthalt nicht am selben Ort
        • Keine solche Voraus-Saisonplanung
        • Nicht jährliche Wiederholung
      • Praxis schwankend
  • Unerheblichkeit der Motive
  • Erfordernis der Handlungsfähigkeit (Urteilsfähigkeit + Mündigkeit)
  • Absicht
    • Massgeblichkeit der äusserlich erkennbaren Verhältnisse
    • Erkennbarkeit der Absicht dauernden Verbleibens
      • äusserliche Gestaltung der Lebensverhältnisse
      • familiäre Verhältnisse vor Ort
      • Wohnverhältnisse
      • Postzustellung
      • Telekommunikationsanschlüsse
      • u.U. Anmeldung bei Ver- und Entsorgungs-Dienstleistern
    • Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens
      • Schweizer
        • Schriftenhinterlage
        • Ausübung der politischen Rechte
        • Anerkennung des Aufenthaltsortes als Steuerdomizil
        • Beurteilung durch Sozialversicherungsbehörden
        • Motiv, am Orte einen Lebensmittelpunkt zu begründen
      • Ausländer
        • Nach Bestand, Art und Dauer der fremdenpolizeilichen Bewilligungen, sofern und soweit es diese für EU-Bürger aufgrund der bilateralen Verträge noch benötigt
        • Non-EU-Bürger
          • Niederlassungsbewilligung
          • Aufenthaltsbewilligung
          • ev. Arbeitsbewilligung
      • Ausländische Diplomaten
        • Zivilrechtlicher Wohnsitz
          • Anwendbarkeit ZGB
          • Ev. Völkerrecht
            • am Regierungssitz (Bern)
        • Wohnsitzerforschung ist durch die Privilegien der diplomatischen Immunität eingeschränkt (vgl. auch VEB 1957 Nr .39 S. 110 f.)

Weiterführende Informationen

Für nicht handlungsfähige Personen:

Scheinwohnsitz:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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