- = objektive Wohnsitzvoraussetzung
- Physischer Aufenthalt
- Sich aufhalten, sich an einem bestimmten Ort verweilen
- Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts zur Begründung eines Lebensmittelpunkts (blosser Wille zur Wohnsitznahme alleine genügt nicht
- vgl. BGE 96 I 149; BGE 94 I 325; ZK-EGGER, N 20 zu ZGB 23
- Der Aufenthalt ist auch gleichzeitig Voraussetzung für das Weiterdauern des einmal begründeten Wohnsitzes
- a.Mg. (BK-BUCHER, N 16 zu ZGB 23):
- Der physische Aufenthalt ist nur für die Begründung, nicht aber für den Beibehalt des Wohnsitzes notwendig, bleibt doch der bisherige Wohnsitz fortbestehen, auch wenn die betreffende Person gar nicht mehr vor Ort aufhält (vgl. ZGB 24 Abs. 1)
- a.Mg. (BK-BUCHER, N 16 zu ZGB 23):
- Kriterien?
- Dauer des Aufenthalts alleine ist kein Kriterium
- Art des Aufenthalts alleine ist kein Anhaltspunkt
- Dauer und Art des Aufenthalts können aber entscheidende Rückschlüsse zu lassen
- Verzicht auf den physischen Aufenthalt
- Unter bestimmten, speziellen Umständen darf auf das Erfordernis des physischen Aufenthalts verzichtet werden
- Person hat bei Familie Wohnsitz, die sich an einem andern Ort aufhält
- Person hat bei Familie Wohnsitz, die ihren Wohnsitz an einen andern Ort verlegt
- Vgl. hiezu ZK-EGGER, N 28 zu ZGB 23 und BK-BUCHER, N 19 zu ZGB 23.
- Unter bestimmten, speziellen Umständen darf auf das Erfordernis des physischen Aufenthalts verzichtet werden
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VerrechnungssteuernEinleitung zu VerrechnungssteuernAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:ErbengemeinschaftEinleitung: Erbengemeinschaft in der SchweizAutoren:Betriebsstätte / BetriebstätteEinleitung zur Betriebsstätte / BetriebstätteAutoren:InsolvenzerklärungEinleitung zur InsolvenzerklärungAutoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht