- = objektive Wohnsitzvoraussetzung
- Physischer Aufenthalt
- Sich aufhalten, sich an einem bestimmten Ort verweilen
- Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts zur Begründung eines Lebensmittelpunkts (blosser Wille zur Wohnsitznahme alleine genügt nicht
- vgl. BGE 96 I 149; BGE 94 I 325; ZK-EGGER, N 20 zu ZGB 23
- Der Aufenthalt ist auch gleichzeitig Voraussetzung für das Weiterdauern des einmal begründeten Wohnsitzes
- a.Mg. (BK-BUCHER, N 16 zu ZGB 23):
- Der physische Aufenthalt ist nur für die Begründung, nicht aber für den Beibehalt des Wohnsitzes notwendig, bleibt doch der bisherige Wohnsitz fortbestehen, auch wenn die betreffende Person gar nicht mehr vor Ort aufhält (vgl. ZGB 24 Abs. 1)
- a.Mg. (BK-BUCHER, N 16 zu ZGB 23):
- Kriterien?
- Dauer des Aufenthalts alleine ist kein Kriterium
- Art des Aufenthalts alleine ist kein Anhaltspunkt
- Dauer und Art des Aufenthalts können aber entscheidende Rückschlüsse zu lassen
- Verzicht auf den physischen Aufenthalt
- Unter bestimmten, speziellen Umständen darf auf das Erfordernis des physischen Aufenthalts verzichtet werden
- Person hat bei Familie Wohnsitz, die sich an einem andern Ort aufhält
- Person hat bei Familie Wohnsitz, die ihren Wohnsitz an einen andern Ort verlegt
- Vgl. hiezu ZK-EGGER, N 28 zu ZGB 23 und BK-BUCHER, N 19 zu ZGB 23.
- Unter bestimmten, speziellen Umständen darf auf das Erfordernis des physischen Aufenthalts verzichtet werden
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