Der Zahlungsverzug wird von Recht und/oder Vertrag oft nicht verziehen und zeitigt Rechtsfolgen:
- Zahlungsverzug beim Mietzins inkl. Nebenkosten
- Kündigungsmöglichkeit des Vermieters wegen Zahlungsverzugs
- Ausschluss der Mieterstreckung wegen Zahlungsrückstands des Mieters (OR 272a Abs. 1 lit. a)
- Leistungsanspruch auf Fixtermin, Verfalltag oder Mahngeschäft
- Sicherstellungsrecht des Leistungspflichtigen (OR 83)
- Gläubiger hat Gestaltungsrechte von OR 107 Abs. 2
- Klage auf Erfüllung nebst Schadenersatz
- Unverzügliche Erklärung, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen
- Vertragsrücktritt.
- Nichterfüllung eines Nachlassvertrages
- Aufhebung des Nachlassvertrages durch den Nachlassrichter auf Antrag des betreffenden Gläubigers hin (SchKG 316)
- Gerichtskaution
- Fristversäumnis führt zu Rechtsverlust
Sicherstellungsrecht des Leistungspflichtigen
OR 83
Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
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