ZPO 15 bezieht sich nur auf die örtliche Zuständigkeit und ist deshalb im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit bei einer Streitgenossenschaft grundsätzlich nicht anwendbar.
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft auf der Seite der Beklagten müssen alle Mitglieder der Streitgenossenschaft im Handelsregister eingetragen sein, damit das Handelsgericht sachlich zuständig ist (ZPO 6 Abs. 2 lit. c). Sind nicht alle Streitgenossen im Handelsregister eingetragen, ist das Handelsgericht für die nicht eingetragenen Streitgenossen nicht zuständig (BGE 138 III 471 E.4 u. 5.1).
Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen ausgeführt, im Interesse der Vermeidung von widersprechenden Urteilen und der Prozessökonomie müsse es den Kantonen erlaubt sein, eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossenschaften vorzusehen, da die Regelung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach ZPO 6 nicht bezwecke, die einfache Streitgenossenschaft zu verhindern. Der Kanton, dem es freistehe, ein Handelsgericht einzuführen, könne die sachliche Zuständigkeit so regeln, dass Streitgenossen vor dem gleichen Gericht eingeklagt werden könnten (BGE 138 III 471 E.5.1; BGer 4A_239/2013 E.3.3). Mit dieser Rechtsprechung eröffnet das Bundesgericht den Kantonen die Möglichkeit, bei einfachen Streitgenossenschaften die nach ZPO 6 Abs. 2 an sich zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts aufzuheben. Besteht keine solche Regelung im kantonalen Recht, ist eine Klage gegen mehrere passive Streitgenossen vor demselben Gericht nicht möglich, wenn für einige aber nicht alle passiven Streitgenossen das Handelsgericht zwingend zuständig ist (BGer 4A_239/2013 E.3.4).
Im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft muss zwingend für alle Streitgenossen ein einheitliches Urteil ergehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es in diesem Fall zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts genügt, wenn einer der Streitgenossen im Handelsregister eingetragen ist. Dies würde auf ein Wahlrecht des Klägers analog ZPO 6 Abs. 3 hinauslaufen. Sind nicht alle Mitglieder einer klagenden (einfachen oder notwendigen) Streitgenossenschaft im Handelsregister eingetragen, ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts aufgrund von ZPO 6 Abs. 3 nur dann, wenn die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.