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Zölle / Zollbestimmungen Schweiz

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Freimengen / Freigrenzen

Rechtsgebiet:
Zölle / Zollbestimmungen Schweiz
Stichworte:
Zollbestimmungen, Zölle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
Zoll – Freimengen und Freigrenzen
Ausgangslage Für folgende Waren des Reiseverkehrs, die in die Schweiz eingeführt werden, gelten gewisse Freimengen und Freigrenzen

  • Gegenstände des Eigenbedarfs
  • Geschenke
Grundsatz Nachfolgende Grenzen werden nur einmal pro Person und Tag gewährt

Ohne Zollabgaben und Steuern können eingeführt werden:

Warengruppen Gegenstände Freimengen Bemerkungen
Persönliche Gebrauchs-gegenstände Gebrauchte persönliche Gegenstände

  • Kleider
  • Wäsche
  • Sportgeräte
  • Kameras
  • Tragbare Computer
  • Musik-instrumente
Nichts Spezielles

Gebrauchs-gegenstände, die…

1. in der Schweiz wohnhafte Reisende ins Ausland mitgenommen haben und wieder einführen

2. im Ausland wohnhafte Reisende in die Schweiz mitgebracht haben und wieder ausführen

Nichts Spezielles
Barmittel Barmittel wie

  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • uam.

 

Nichts Spezielles

Bei Bargeldeinfuhr im Werte von mehr als CHF 10‘000:

Auskunftspflicht auf Befragung

  • Herkunft
  • Verwendungszweck
  • Wirtschaftlich berechtigte Person

Bargeldeinfuhr / Deviseneinfuhr

Alkoholische Getränke und Tabak Alkoholische Getränke

Für Personen ab 17 Jahren:

bis 18 Volumen-Prozente: = 5 Liter

ab 18 Volumen-Prozente: = 1 Liter

Zollabgaben für Mehrmengen in CHF:

bis 18 Volumen-Prozente: 2.00 je Liter

ab 18 Volumen-Prozente: 15.00 je Liter

Zigaretten 200 Stück
Zigarren 50 Stück oder 250 Gramm Schnitt-Tabak
Andere Waren Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild 1 kg Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: 17.00 je kg
  • Butter
  • Rahm
1 l/kg Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: 16.00 je kg/l
  • Öle
  • Fette
  • Margarine

(zu Speisezwecken)

5 l/kg Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: 2.00 je kg/l
Abgaben Überschreitung der Werte: Anfall einer Mehrwertsteuer (MWST) von 2,5 % bzw. 8,0 %
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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