Zoll – Freimengen und Freigrenzen | |||
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Ausgangslage | Für folgende Waren des Reiseverkehrs, die in die Schweiz eingeführt werden, gelten gewisse Freimengen und Freigrenzen
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Grundsatz | Nachfolgende Grenzen werden nur einmal pro Person und Tag gewährt | ||
Ohne Zollabgaben und Steuern können eingeführt werden: |
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Warengruppen | Gegenstände | Freimengen | Bemerkungen |
Persönliche Gebrauchs-gegenstände | Gebrauchte persönliche Gegenstände
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Nichts Spezielles | — |
Gebrauchs-gegenstände, die… 1. in der Schweiz wohnhafte Reisende ins Ausland mitgenommen haben und wieder einführen 2. im Ausland wohnhafte Reisende in die Schweiz mitgebracht haben und wieder ausführen |
Nichts Spezielles | — | |
Barmittel | Barmittel wie
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Nichts Spezielles |
Bei Bargeldeinfuhr im Werte von mehr als CHF 10‘000: Auskunftspflicht auf Befragung
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Alkoholische Getränke und Tabak | Alkoholische Getränke |
Für Personen ab 17 Jahren: bis 18 Volumen-Prozente: = 5 Liter ab 18 Volumen-Prozente: = 1 Liter |
Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: bis 18 Volumen-Prozente: 2.00 je Liter ab 18 Volumen-Prozente: 15.00 je Liter |
Zigaretten | 200 Stück | — | |
Zigarren | 50 Stück oder 250 Gramm Schnitt-Tabak | — | |
Andere Waren | Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild | 1 kg | Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: 17.00 je kg |
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1 l/kg | Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: 16.00 je kg/l | |
(zu Speisezwecken) |
5 l/kg | Zollabgaben für Mehrmengen in CHF: 2.00 je kg/l | |
Abgaben | Überschreitung der Werte: Anfall einer Mehrwertsteuer (MWST) von 2,5 % bzw. 8,0 % |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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