Die MWST-Befreiung von Lieferungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr wird einfacher und transparenter. Die Eidg. Finanzverwaltung (EFD) hat eine entsprechende Verordnung erlassen, die am 01.05.2011 in Kraft gesetzt wurde:
Grundsatz
Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar.
Bedingungen für die Steuerbefreiung
Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen. Im Ausfuhrdokument ist allerdings der Verkaufspreis ohne MWST aufzuführen.
- Der Abnehmer (= Käufer) darf nicht im Inland (s. Art. 3 Bst. a MWSTG) Wohnsitz haben. Keine Rolle spielt hingegen, ob er Ausländer oder Schweizer Bürger ist.
- Die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
- Die Gegenstände müssen vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden.
- Der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument (vgl. Art. 3 – 5), oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde erbracht werden (vgl. Art. 6).
- Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
Quelle: estv.admin.ch