Zugehör sind
- selbständige bewegliche Sachen, die
- nach Ortsgebrauch oder dem Willen des Grundeigentümers
- dauernd
- für dessen Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt sind und
- durch Verbindung, Anpassung oder sonst wie in eine räumliche Beziehung zum Grundstück, dem sie dienen sollen, verbracht wurden.
Beispiele für Zughör:
- Kühlschränke in Mietwohnungen
- Nicht dem Hoteleigentümer gehörendes Hotelmobiliar
- Mobiliar eines Metzgereibetriebes
- Registrierkasse in einem Gastgewerbebetrieb
- Offsetdruckmaschine einer Druckerei
Der Zugehörswillen des Grundeigentümers wird in der Regel durch die „Zugehörs-Anmerkung“ im Grundbuch kommuniziert (ZGB 805 Abs. 2 und ZGB 946 Abs. 2).
Die Qualifikation oder Nichtqualifikation als Zugehör ist für alle involvierten Parteien wichtig, nämlich:
- für den Grundeigentümer, weil im Qualifikationsfalle die Anschaffung günstiger grundpfandversichert finanzieren kann.
- für die finanzierende Bank, weil ihr Kreditanteil über die Pfandhafterstreckung auf die Zugehör zusätzliche Sicherheit erfährt bzw. eine bewegliche Sache im Gegensatz zum Fahrnispfand trotz Überlassung an den Pfandschuldner Sicherheit bildet1.
- für den Werklieferanten, weil er für individuell nach Mass hergestellte Zugehör u.U. das Bauhandwerkerpfandrecht beanspruchen kann2.
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1 Nutzung und Finanzierung von Fahrnis (bewegliche Sachen) schliessen sich aus: Das Publizitätsprinzip verlangt, dass die Verpfändung von Fahrnis äusserlich durch Besitzesentzug sichtbar gemacht wird, was aber dem Pfandeigentümer sinnwidrigerweise die Nutzung verunmöglicht (ZGB 844); ohne Pfandbesitz hat der Pfandgläubiger kein Pfandrecht. Die Zugehörseigenschaft kraft Ortsgebrauch oder kraft Widmung/Anmerkung im Grundbuch löst diesen Sichungs-/Nutzungskonflikt.
2 vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2., überarbeitete und erweiterte Aufl. Zürich 1982, N 232 ff. /Seite 54 ff.; a.Mg. Zobl, ZSR 1982 II S. 88 f., BJM 1981 S. 138 ff., SJZ 1982 S. 25).