Einreise und Aufenthalt in der Schweiz
Ausführliche Informationen zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz finden Sie auf der neuen Ansiedlungs-Plattform der LawMedia AG:
Voraussetzungen
- Gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier, in bestimmten Fällen auch Visum
- Bundesamt für Migration: Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
- Genügend Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
- Reiseversicherung mit einer Mindestdeckung von Euro 30’000.-
- Weitere Informationen:
- Bundesamt für Migration: Merkblatt für die Einreise in die Schweiz
Aufenthaltsbewilligung
Ist jemand mehr als drei Monate in der Schweiz oder möchte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, so braucht er/sie eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt > Kantonale Migrationsämter
Kurzaufenthaltsbewilligung: weniger als 1 Jahr in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA
- Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
- Stellensuchende erhalten nach drei Monaten Aufenthalt die Bewilligung, welche nach Ablauf eines Jahres erneuert werden kann.
- Übrige Staaten: Ausweis L
- Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
- Verlängerungen werden nur Ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren genehmigt, solange der Arbeitgeber nicht gewechselt wird.
- Es werden nur eine begrenzte Anzahl Bewilligungen erteilt.
Aufenthaltsbewilligung: befristeter Aufenthalt in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis B EG/EFTA
- Für maximal fünf Jahre gültig mit Verlängerungsmöglichkeit bei stetiger Erfüllung der Voraussetzungen.
- Voraussetzungen: mind. 12-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- Selbständigerwerbende und nicht Erwerbstätige erhalten des Ausweis nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind.
- Übrige Staaten: Ausweis B
- Für ein Jahr gültig mit jährlicher Erneuerungsmöglichkeit
Niederlassungsbewilligung: unbefristeter Aufenthalt in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige (inkl. Malta und Zypern): Ausweis C EG/EFTA
- Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren.
- Übrige EU-Staaten: Ausweis C EG/EFTA
- Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren.
- Übrige Staaten: Ausweis C
- Voraussetzung: zehnjähriger Wohnsitz ohne Unterbrechung in der Schweiz.
- Wirkung: Freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht.
Mehr Informationen zur Aufenthaltsbewilligung:
Bargeldeinfuhr
Wird ein bestimmter Betrag an Bargeld in die Schweiz eingeführt, kann dieser Betrag der Anzeige- oder Anmeldepflicht unterliegen.
Nähere Informationen finden Sie auf www.bargeldeinfuhr.ch
Deviseneinfuhr
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung der Deviseneinfuhr in die Schweiz.
Nähere Informationen finden Sie auf www.deviseneinfuhr.ch
Zollvorschriften
Privatpersonen müssen für die Einreise in die Schweiz bestimmte Punkte beachten: Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Zur Einfuhr von Gütern für gewerbliche Zwecke finden Sie Informationen unter www.zoelle.ch