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Zuwanderung

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Einreise

Rechtsgebiet:
Zuwanderung
Stichworte:
Zuwanderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einreise und Aufenthalt in der Schweiz

Ausführliche Informationen zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz finden Sie auf der neuen Ansiedlungs-Plattform der LawMedia AG:

Voraussetzungen

  • Genügend Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
  • Reiseversicherung mit einer Mindestdeckung von Euro 30’000.-

Aufenthaltsbewilligung

Ist jemand mehr als drei Monate in der Schweiz oder möchte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, so braucht er/sie eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt > Kantonale Migrationsämter

Kurzaufenthaltsbewilligung: weniger als 1 Jahr in der Schweiz

  • EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA
    • Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
    • Stellensuchende erhalten nach drei Monaten Aufenthalt die Bewilligung, welche nach Ablauf eines Jahres erneuert werden kann.
  • Übrige Staaten: Ausweis L
    • Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
    • Verlängerungen werden nur Ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren genehmigt, solange der Arbeitgeber nicht gewechselt wird.
    • Es werden nur eine begrenzte Anzahl Bewilligungen erteilt.

Aufenthaltsbewilligung: befristeter Aufenthalt in der Schweiz

  • EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis B EG/EFTA
    • Für maximal fünf Jahre gültig mit Verlängerungsmöglichkeit bei stetiger Erfüllung der Voraussetzungen.
    • Voraussetzungen: mind. 12-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.
    • Selbständigerwerbende und nicht Erwerbstätige erhalten des Ausweis nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind.
  • Übrige Staaten: Ausweis B
    • Für ein Jahr gültig mit jährlicher Erneuerungsmöglichkeit

Niederlassungsbewilligung: unbefristeter Aufenthalt in der Schweiz

  • EU15/ EFTA Staatsangehörige (inkl. Malta und Zypern): Ausweis C EG/EFTA
    • Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren.
  • Übrige EU-Staaten: Ausweis C EG/EFTA
    • Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren.
  • Übrige Staaten: Ausweis C
    • Voraussetzung: zehnjähriger Wohnsitz ohne Unterbrechung in der Schweiz.
    • Wirkung: Freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht.

Mehr Informationen zur Aufenthaltsbewilligung:

Bundesamt für Migration

Bargeldeinfuhr

Wird ein bestimmter Betrag an Bargeld in die Schweiz eingeführt, kann dieser Betrag der Anzeige- oder Anmeldepflicht unterliegen.

Nähere Informationen finden Sie auf www.bargeldeinfuhr.ch

Deviseneinfuhr

Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung der Deviseneinfuhr in die Schweiz.

Nähere Informationen finden Sie auf www.deviseneinfuhr.ch

Zollvorschriften

Privatpersonen müssen für die Einreise in die Schweiz bestimmte Punkte beachten: Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Zur Einfuhr von Gütern für gewerbliche Zwecke finden Sie Informationen unter www.zoelle.ch

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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