Bei Abschluss eines Mietvertrages stehen den Parteien folgende Möglichkeiten offen:
Befristeter Mietvertrag
Varianten:
- Beendigung des Mietverhältnisses auf einen bestimmten Termin (z.B. 31. März 2009) oder den Ablauf einer best. Dauer (z.B. 12 Monate)
- Beendigung mit Eintritt eines best. Ereignisses (z.B. Fertigstellung des von den Mietern gebauten Hauses)
- Beendigung mit Eintritt eines unbestimmten Ereignisses (z.B. Erteilung einer Baubewilligung)
Vorteile:
- keine vorzeitige ordentliche Kündigung seitens der Mieter möglich (somit gesicherte Mietzinseinnahmen)
- bei Zahlungsverzug des Mieters ist eine ausserordentliche Kündigung möglich (auch andere ausserordentliche Kündigungen sind möglich)
- Mietverhältnis endet ohne Kündigung und somit seitens der Mieter keine Kündigungsanfechtung möglich; vgl. dazu Detailinformationen zum Thema Mietvertragsbeendigung
- Erstreckungsbegehren muss 60 Tage vor Mietende bei der zuständigen Schlichtungsbehörde gestellt werden, erhöhte Anforderungen werden an eine Erstreckung gestellt; vgl. dazu Detailinformationen zum Thema Mietvertragsbeendigung
Nachteile/Gefahren:
- keine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter (bspw. bei Planänderungen)
- keine Möglichkeit zur Mietzinserhöhung (Ausnahme bei gestaffeltem resp. indexiertem Mietzins) » Rechtliche Informationen zu Mietzinsen
- administrativer Aufwand, wenn der Mietvertrag verlängert wird
- wird Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt, wandelt es sich vermutungsweise in ein unbefristetes Mietverhältnis
Unbefristeter Mietvertrag
Vorteile
- Mietverhältnis kann ordentlich und ausserordentlich gekündigt werden
- einfachere Mietersuche (da dem Wunsch nach Flexibilität von Wohnraummietern Rechnung getragen wird)
- weniger administrativer Aufwand
- Mietzinserhöhungen gemäss OR 269d, gestaffelter sowie indexierter Mietzins sind möglich bei vorgesehener Mietdauer von 3 bzw. 5 Jahren
» Rechtliche Informationen zu Mietzinsen
Nachteile
- Mietverhältnis muss gekündigt werden, Anfechtungsmöglichkeit durch den Mieter
- Unsicherheit betreffend Dauer des Mietverhältnisses, da dieses erstreckt werden kann
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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