LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Entlassung und Kündigung

Datum:
22.08.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Entlassung, Kündigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet zwischen ordentlicher Kündigung und ausserordentlicher Kündigung:

Die ordentliche Kündigung ist die Willenserklärung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis einseitig unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben.

Dagegen wird bei einer ausserordentlichen Kündigung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festgesetzten Vertragsdauer einseitig aufgehoben. Grundsätzlich wird bei einer ausserordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst.

Artikel: «Fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund»

Daneben kennt das Arbeitsrecht verschiedene Spezialfälle der Kündigung, wie die missbräuchliche Kündigung, die Rachkündigung oder die unzeitliche Kündigung.

Artikel: «Missbräuchliche Kündigung?»

Eine Alternative zur Kündigung stellt die Aufhebungsvereinbarung bzw. der Aufhebungsvertrag dar, welcher den Arbeitsvertrag eine einvernehmliche Übereinkunft von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum vereinbarten Termin und zu den verabredeten Bedingungen enden lässt.

Für Betroffene kann eine Kündigung nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch vorsorgerechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen haben. Auf unseren Informationswebsites zu Entlassung und Kündigung des Arbeitsvertrages finden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer detaillierte rechtliche Informationen sowie Musterverträge, Checklisten sowie eine Linksammlung zum Thema Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.