(Artikel zuletzt aktualisiert am 24.06.2013)
Das Parlament konnte sich in der Sommersession 2013 in der Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach langer Beratung einigen:
Die gemeinsame elterliche Sorge wird zur Regel, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes. Auch unverheiratete Mütter und Väter sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben. Ebenso werden Eltern in Zukunft bei einer Scheidung grundsätzlich gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten.
Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge angenommen
In der Herbstsession 2012 nahm der Nationalrat als Erstrat die Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge in der Gesamtabstimmung deutlich an. In einigen Details wich der Beschluss des Nationalrates jedoch vom Gesetzesentwurf des Bundesrates ab.
Im Februar 2013 schloss die zuständige Ständeratskommission ihre Beratung zur Vorlage ab und stimmt dem Gesetzesentwurf einstimmig zu. Allerdings beantragt die ständerätliche Kommission weitere Korrekturen an der vom Nationalrat verabschiedeten Vorlage. Der Ständerat nahm die Vorlage in der Frühjahrssession einstimmig an. Da weiterhin Differenzen zum Beschluss der grossen Kammer bestanden, ging das Geschäft zweimal zurück in den Nationalrat.
In der Sommersession kam es schliesslich zur Einigung in der Vorlage. In der Schlussabstimmung wurde die bereinigte Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge mit 160 : 13 und 41 : 0 (bei 4 Enthaltungen) deutlich angenommen.
Umstrittene Details der Vorlage zum gemeinsamen Sorgerecht
Über einzelne Details der Vorlage wurde lange beraten; schlussendlich einigte sich das Parlament in den strittigen Punkten auf die folgenden Regelungen:
Gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern
Unverheirateten Eltern wird das gemeinsame Sorgerecht weiterhin dann zugeteilt, wenn sie einen gemeinsamen Antrag stellen und sich über Betruung und Unterhalt einig sind. Bis eine gemeinsame Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern weiterhin der Mutter zu.
Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen. Diese hat nach neuem Recht grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, «sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist».
Gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidung
Bei einer Scheidung darf das Gericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil nach neuem Recht nur dann übertragen, «wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist».
Bis zuletzt war die Frage umstritten, ob die neue Regelung zur gemeinsamen elterlichen Sorge für alle geschiedenen Paare gelten solle, bzw. wie weit zurück der neue Artikel gelten soll. Der Nationalrat folgte schlussendlich dem Vorschlag des Ständerates, wonach nur Eltern das Sorgerecht vor Gericht neu verhandeln können, deren Scheidung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.
Wechsel des Aufenthaltsortes von Kindern und Eltern
Ebenfalls umstritten war der so genannte «Zügelartikel»: Die Räte einigten sich schliesslich darauf, dass bei gemeinsamer Sorge der andere Elternteil nur bei einem Wohnortswechsel des Kindes seine Zustimmung geben muss, und zwar dann, wenn der neue Aufenthaltsort des Kindes im Ausland liegt oder der Wohnortwechsel «erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat». Für den Wohnortwechsel eines Elternteils ist die Zustimmung des anderen Elternteils dagegen nicht notwendig, es besteht jedoch eine Informationspflicht. Ebenfalls nur eine Informationspflicht hat ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht, wenn das Kind den Aufenthaltsort wechselt.
Zuständigkeit von Gericht und Kindesschutzbehörde
Abweichend vom Vorschlag des Bundesrates beschloss das Parlament bei der Frage der Zuständigkeit der Behörde das geltende Recht beizubehalten: Bei der Abänderung von Scheidungsurteilen wird in der Regel weiterhin das Gericht entscheiden. Die Kindesschutzbehörde wird wie bisher nur in unstrittigen Fällen zuständig sein.
Revision des Unterhaltsrechts unverheirateter und geschiedener Eltern
Neben der elterlichen Sorge steht die Überprüfung des Unterhaltsrechts auf der Agenda der Revision des Zivilgesetzbuches. Das Unterhaltsrecht wird in einem zweiten Schritt neu geregelt.
Nach heute geltendem Recht werden die Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehepartners so berechnet, dass dem Schuldner das Existenzminimum bleiben muss. Reichen diese Unterhaltszahlungen nicht aus, hat der Unterhaltsberechtigte, meist die allein erziehende Mutter, den Fehlbetrag aufzubringen. Das Bundesgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, für diese unbefriedigende Situation eine Lösung zu finden.
Revision des Zivilgesetzbuches – Die Vorlage des Bundesrates
Am 17. November 2011 gab der Bundesrat die Details seines Vorschlages zur Neuregelung der elterlichen Sorge bekannt:
«Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.
Die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel stellt für nicht miteinander verheiratete Eltern eine wesentliche Änderung dar. Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht „automatisch» zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. In diesen Fällen kann sich ein Elternteil an die Kinderschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, ausser wenn dies nicht den Interessen des Kindes entspricht.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Dieser Grundsatz soll aber nicht von einem Elternteil dazu missbraucht werden, dem anderen Elternteil das Leben schwer zu machen. Deshalb darf der Elternteil, der das Kind betreut, Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung.
Die Revision regelt ferner die Bestimmung des Aufenthaltsortes. Will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, erfordert dies grundsätzlich die Zustimmung des andern Elternteils. Eine Zustimmung erübrigt sich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reiseweg nach dem Umzug nicht länger oder sogar kürzer wird. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über den Aufenthaltsort.
Der Bundesrat verzichtet vorläufig darauf, die Vereitelung des Besuchsrechts durch die obhutsberechtigte Person ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Unter der Bestrafung eines Elternteils hätte möglicherweise auch das Kind zu leiden. Ferner haben die Gerichte und die Kindesschutzbehörde die Möglichkeit, den Eltern eine Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an Abmachungen bezüglich des Besuchsrechts halten (Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).»
(Quelle: ejpd.admin.ch)
Runder Tisch zum Unterhaltsrecht am 30. April 2012
Am 30. 04. 2012 fand in Bern ein runder Tisch zur Revision des Unterhaltsrechts statt, an dem rund 40 Vertreter/-innen von Familienorganisationen teilnahmen. Die dabei eingebrachten Vorschläge sollen eingehend geprüft werden, bevor der Bundesrat vor den Sommerferien die Vorlage zur Neuregelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung schicken wird. Bundesrätin Sommaruga betonte, dass die Revision des Unterhaltsrechts unverheirateter und geschiedener Eltern mit der gleichen Priorität vorangetrieben werden soll wie die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts.
Hintergrund: Kritik am Vorgehen zur Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts
Ursprünglich sollten die beiden Anliegen «gemeinsames Sorgerecht» und «Unterhaltspflicht bei Revision des Scheidungsrechts» gemeinsam neu geregelt werden. Dies hatte zu teilweise heftiger Kritik geführt: Bundesrätin Sommaruga wurde vorgeworfen, dadurch dem gemeinsame Sorgerecht Steine in den Weg zu legen bzw. es hinauszuzögern oder sogar zu verhindern – symbolisch schickten mehrere Organisationen der Bundesrätin daher Anfang 2011 4,5 Tonnen Pflastersteine nach Bern. In einem Interview mit der Neuen Luzerner Zeitung erklärte Simonetta Sommaruga noch Anfang Februar 2011, weshalb sich das Projekt verzögert und es sinnvoll sei, in der Vorlage auch die Unterhaltspflicht neu zu regeln.
Im Mai 2011 schliesslich beugte sich der Bundesrat dem Druck der Väter- und Männerorganisationen und sprach sich dafür aus, das elterliche Sorgerecht nun doch vor dem Unterhaltsrecht zu revidieren. Wie in einer Antwort auf eine Kommissionsmotion festgehalten, soll dabei ein gestaffeltes Vorgehen zum Ziel führen:
«Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats fordert den Bundesrat mit ihrer Motion (11.3316) auf, in einer ersten Phase die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall zu verankern und in einer zweiten Phase das Unterhalts- und Betreuungsrecht unverheirateter bzw. getrennter/geschiedener Eltern und Kinder neu zu regeln. ‹Nachdem mittlerweile ein allgemeiner Konsens hinsichtlich des Prinzips der gemeinsamen elterlichen Verantwortung zu bestehen scheint, ist der Bundesrat bereit, ein schrittweises Vorgehen zu unterstützen›, hält er in seiner Antwort fest.»
Am 15. April fand aufgrund der anhaltenden Kritik in Bern ein runder Tisch zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung statt. Ziel war der Dialog des Gesetzgebers mit Vertreterinnen und Vertreter diverser Familien-, Mütter-, Väter- und Kinderschutz-Organisationen.
Wie das EJPD im Vorfeld der Veranstaltung mitteilte, sollte im Zentrum dieses Austauschs zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung das Wohl des Kindes stehen. Die Erweiterung der Vorlage habe zum Ziel, die Situation des hauptsächlich betreuenden Elternteils zu verbessern. In ihrer Rede an einem Anlass von pro familia betonte Bundesrätig Sommaruga Ende Februar 2011 die Schwierigkeit, elterliche Verantwortung staatlich zu verordnen bzw. Regelverstösse zu sanktionieren, und dabei immer zum Wohl des Kindes zu handeln: «Soll man den geschiedenen Vater, der trotz Abmachung das Kind am Samstag um 14 Uhr nicht abholt, einklagen können? Solche Forderungen stehen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht im Raum. Wie stellt man sich so etwas vor? Und was bedeutet es für ein Kind, wenn es vom Vater übers Wochenende nur betreut wird, weil ihm sonst eine Busse droht?» Sie betonte, die wichtigste Aufgabe des Staates bestehe in solchen Konfliktsituationen darin, die Bedürfnisse und die Rechte des Kindes zu wahren. Eine weitere Aufgabe des Staates könne auch darin bestehen, die Verständigung zwischen den Eltern im Interesse des Kindswohls zu verbessern.
Doch nicht nur Väter- und Männerorganisationen sprachen sich gegen die Ergänzung der Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge um unterhaltsrechtliche Fragen aus. Auch die nationalrätliche Rechtskommission verlangte vom Bundesrat per Motion, erst die Vorlage zum Sorgerecht dem Parlament vorzulegen und das Unterhaltsrecht erst danach neu zu regeln.
Nach der Durchführung der Diskussion am runden Tisch gab das EJPD in einer Medienmitteilung bekannt, das Bundesrätin Sommaruga sowohl das gemeinsame Sorgerecht als auch die Fragen des Unterhalts rasch regeln wolle:
«Mit Unterstützung aller Beteiligten sollen nun beide Aspekte der gemeinsamen elterlichen Verantwortung rasch einer Regelung zugeführt werden – einer Regelung, die für das Wohl des Kindes sorgt, für beide Elternteile gerecht ist und Konfliktpotenzial ausräumt. Die Hinweise und Anregungen vom Runden Tisch werden analysiert und in die weiteren Arbeiten integriert. In einem nächsten Schritt hat der Bundesrat die Motion der Rechtskommission des Nationalrates zu beantworten, die den Bundesrat beauftragt, beide Aspekte rasch zu regeln und dabei schrittweise vorzugehen.»
Am 29. September 2011 hatte schliesslich der Nationalrat die entsprechende Motion der Rechtskommission angenommen. Die entsprechende Botschaft zum Sorgerecht wurde am 16. November vom Bundesrat verabschiedet. Das gemeinsame Sorgerecht wird damit definitiv vor dem Unterhalts- und Betreuungsrecht neu geregelt.
Bei den Fragen zu Betreuung und Finanzierung sind die Gesetzgebungsprozesse dagegen erst angelaufen; diese werden daher in einem zweiten Schritt zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch ebenfalls so rasch wie möglich geregelt. Bundesrätin Sommaruga erklärte dazu in der Ratssitzung vom 29. September: «Anlässlich des Runden Tisches wurde aber auch festgestellt, dass die Neuregelung des Unterhaltsrechts komplex ist, vor allem dann, wenn die finanziellen Mittel der Eltern zur Deckung des Bedarfs zweier Haushalte nicht ausreichen, also bei den sogenannten Mankofällen. Gerade in diesem Bereich hat das Bundesgericht den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Um die sich stellenden Fragen zur Betreuung und zum Unterhalt vertieft und seriös zu prüfen, braucht es allerdings etwas Zeit.»
Quellen und weiterführende Informationen
Dossier zur elterlichen Sorge des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements | ejpd.admin.ch
Änderung des Zivilgesetzbuches vom 21.06.2013 (elterliche Sorge) | parlament.ch
Die Vorlage zur elterlichen Sorge im Parlament | parlament.ch
Allgemeine Informationen zum Kindsrecht in der Schweiz
Beobachter (22/2009): Die Rechte des Vaters | beobachter.ch