Ein Bundesgerichtsurteil vom 06. September 2010 hielt fest, dass Krankheiten von Arbeitnehmern im Arbeitszeugnis zu erwähnen sind, sofern diese für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsleistung notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn eine Krankheit erheblichen Einfluss auf die Leistung und/oder das Verhalten eines Arbeitnehmers hat, oder wenn eine Krankheit die Eignung zum Job in Frage stellt (und deshalb einen sachlichen Grund für eine Kündigung bilden würde).
Ebenfalls zu erwähnen sind längere krankheitsbedingte Unterbrüche der Arbeitstätigkeit, die im Verhältnis zur Anstellungsdauer beachtlich sind (d.h. nicht die Länge der Krankheit an sich ist entscheidend, sondern das Verhältnis zwischen Ausfall und Anstellungsdauer). Grund dafür ist, dass ohne den Hinweis auf diesen Ausfall beim neuen Arbeitgeber ein falscher Eindruck über die Dauer der Berufserfahrung des Arbeitnehmers entstehen könnte.
Im Fall des erwähnte Bundesgerichtsurteils war der Angestellte gut drei Jahre im betreffenden Unternehmen tätig, davon jedoch etwa eineinhalb Jahre wegen Krankheit arbeitsunfähig, also verhältnismässig lange. Dagegen hätte bei einem langjährigen Angestellten ein ähnlicher krankheitsbedingter Ausfall kaum Einfluss auf die Berufserfahrung – eine Erwähnung im Arbeitszeugnis wäre dann kaum gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest:
«Der Beschwerdeführer war während mehr als einem Jahr krankheitshalber unfähig, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht absehbar, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird, weshalb die Krankheit seine weitere Eignung zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit erheblich in Frage stellte. Unter diesen Umständen bildete die Krankheit einen berechtigten Kündigungsgrund. Demnach war die Beschwerdegegnerin unabhängig davon, ob sie die Kündigung auf Grund der Krankheit aussprach, gehalten, diese in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen. Damit ist eine Verletzung von Art. 330a OR zu verneinen, ohne dass der subjektive Kündigungsgrund bzw. die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geprüft werden müsste. Nicht entscheiderheblich ist auch, ob die Erwähnung der Krankheit sich allenfalls hätte rechtfertigen können, weil sonst bezüglich der Berufserfahrung ein falsches Bild entstanden wäre.»
Im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen sind dagegen geheilte Krankheiten, welche am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestehen und damit die Beurteilung von Leistung und/oder Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr betreffen.
Linktipp
Elemente des Arbeitszeugnisses
Arbeitsrechtliche Informationen zum Arbeitszeugnis
Bundesgerichtsurteil A4_187/2010 | jumpcgi.bger.ch