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Arbeitsrecht

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Schadensfall: Wann haftet der Arbeitnehmer?

Datum:
28.04.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitsrecht: Wer haftet bei Schäden?

Ein Unfall mit dem Geschäftswagen, ein verpasster Termin, ein Kalkulationsfehler oder ein Kassenmanko: Kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, für verursachte Schäden aufzukommen? Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten; ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer haftbar gemacht werden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schwere des Verschuldens, des Berufsrisikos, des Mitverschuldens des Arbeitgebers oder der Erfahrung eines Angestellten.

Die Arbeitnehmerhaftung ist stark an die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts angelehnt und richtet sich dementsprechend grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.

Neben dem Schaden, dem Verschulden des Arbeitnehmers und einem adäquaten Kausalzusammenhang ist eine Vertragsverletzung Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers: Diese kann bestehen in einer «Nichterfüllung», d.h. einer Nichterbringung der Arbeitsleistung, oder einer «Schlechterfüllung», d.h. einer Verletzung von Sorgfalts-, Treue- oder Befolgungspflicht.

Der Arbeitgeber kann eine Schadenersatzforderung dabei auch über den Lohn verrechnen: Bei fahrlässiger oder grobfahrlässiger Schadensverursachung darf der Arbeitgeber dies jedoch nur im Umfang der Pfändbarkeit, d.h. er muss dabei das Existenzminimum des Arbeitnehmers beachten. Bei absichtlicher Schadensverursachung durch einen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber den Schaden dagegen unbeschränkt über den Lohn verrechnen.

Folgende Gründe können zu einer Minderung oder auch zum Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung führen:

  • Berufsrisiko (gefahren- oder schadenssensitive Arbeit)

 

  • Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers (Nachlässige Auswahl des Arbeitnehmers, unrichtige oder unvollständige Instruktion für schwierige Aufgaben, Unterlassene Kontrolle eines unerfahrenen Arbeitnehmers)

 

  • Weisung zur schadensstiftenden Handlung durch den Arbeitgeber (OR 321d)

 

  • Widerspruchslose Duldung einer schadensstiftenden und vertragsverletzenden Handlung durch den Arbeitgeber

 

  • Lohnhöhe (Haftungsreduktion bei bescheidenem Lohn, geringer Fahrlässigkeit und hohem Schaden)

 

  • Notlage (Haftungsreduktion, weil der Arbeitnehmer durch die Schadenersatzleistung in eine Notlage geraten würde oder weil er ohnehin gering entlöhnt ist; jedoch nur, wenn keine absichtliche oder grobfahrlässige Schadenszufügung vorliegt)

Oft wird die Arbeitnehmerhaftung erst in Zusammenhang mit weiteren Meinungsverschiedenheiten oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema. Hier greift die Gerichtspraxis ein und verlangt vom Arbeitgeber bereits nach dem Schadenfall eine konsequente Haltung, ob er den Schaden ersetzt haben will oder nicht. Zweideutiges oder nicht rechtzeitiges Arbeitgeberhandeln wird als Schadenersatzverzicht beurteilt.

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