Musterschreiben
Arbeitnehmerhaftung ohne Schadenkenntnis
Text GAV für das Gastgewerbe
(GAV Art. 21 Abs. 2; gültig bis 21.12.2007)
Arbeitnehmerhaftung im Gastgewerbe
„Eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es dürfen nur die tatsächlichen Ersatzkosten in Rechnung gestellt werden. Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig.“
Checklisten
Voraussetzungen für Arbeitnehmerhaftung
Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Lohnschuld
Mankohaftung
Weitere Checklisten
Grundsätze des Haftungsumfangs
Bei der Arbeitnehmerhaftung bestehen zur Bemessung des Schadenersatzes verschiedene Reduktionsgründe:
Folgende Reduktionsgründe kommen in Betracht:
- Berufsrisiko
- Selbstverschulden des Arbeitgebers
- Leichtes Verschulden des Arbeitnehmers
- Geringe Entlöhnung des Arbeitnehmers, insbesondere im Verhältnis zur seiner Verantwortung
Ergebnis:
- Voller Schadenersatz nur bei grober Fahrlässigkeit
- Schadenersatz
- bis 1997: nie mehr als ein voller Monatslohn
- seither: situativ/differenziert, entsprechend Lehre und Rechtsprechung.
Doppelstellung: Arbeitnehmer und Verwaltungsrat
Im Falle einer Doppelstellung von Arbeitnehmer und Verwaltungsrat bestehen verschiedene Arten der Haftung:
Unterscheidung in 2 Arten vertraglicher Haftung:
- Gesellschaft als Arbeitgeberin
- belangt VR-Mitglied für seine Handlungen/Unterlassungen als Organ und Arbeitnehmer
- Dritter (Aktionäre, Gläubiger, Konkurrenzgesellschaft, Staat etc.)
- verlangen Schadenersatz vom VR-Mitglied für seine Handlungen/Unterlassungen
Versicherungsregress
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen können beispielsweise wie folgt lauten:
„Versichert ist die Haftpflicht …
- des Versicherungsnehmers als Betriebsinhaber …
- des Vertreters des Versicherungsnehmers sowie der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen …
- der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben.“
Haftungsquoten
Die Maximalhaftung unterschiedent sich je nach Stufe der Verschuldung. Es wird unterschieden zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Absicht.
Haftungsquoten-Faustformeln | |||
---|---|---|---|
Verschuldends-Stufe |
Zuordnung in der Abstufung |
Schwierigkeitsgrad der Arbeit |
Maximalhaftung |
Leichte Fahrlässigkeit | 1 Monatslohn | ||
Schadensgeneigte Arbeit | Kein Schadenersatzanspruch | ||
Mittlere Fahrlässigkeit | Weder klar leichte noch klar grobe Fahrlässigkeit | 2 Monatslöhne | |
Grobe Fahrlässigkeit | 3 Monatslöhne | ||
Hoher Schaden und hohe Leistungfähigkeit des Arbeitnehmers = Möglichkeit eine höhere Schadenersatzforderung geltend zu machen | |||
Absicht | Volle Schadenersatzforderung | ||
Urteilsunfähigkeit des Arbeitnehmers | Billigkeitshaftung nach OR 54 |