Neues Namensrecht für Ehepaare ab 2013
Das neue Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare gilt seit dem 1. Januar 2013: Ehepartner müssen sich nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.
(letztes Update am 08.01.2013)
Die Referendumsfrist für das neue Namensrecht lief im Januar 2012 ab. Am 23. April 2012 hat der Bundesrat die Inkraftsetzung der entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches auf den 1. Januar 2013 bekannt gegeben.
Damit wirkt sich eine Heirat grundsätzlich nicht mehr auf den Familiennamen und das Bürgerrecht der Ehepartner aus – jeder behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen. Auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen, gelten ab 2013 die gleichen Regeln.
Trägt ein Ehepaar keinen gemeinsamen Namen, müssen sie sich bei der Heirat für einen Familiennamen entscheiden, den die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Bei unverheirateten Eltern erhält das Kind wie bis anhin den Familiennamen der Mutter. Wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, kann sich das unverheiratete Paar auch für den Ledignamen des Vaters als Familiennamen für das Kind entscheiden.
Übergangsbestimmungen: Ledignamen / Doppelnamen / Namen der Kinder
Wer vor 2013 geheiratet hat kann auf Wunsch wieder seinen Ledignamen annehmen. Dies muss auf dem Zivilstandsamt erklärt werden.
Es gilt die folgende Übergangsregelung zum neuen Namensrecht:
«Das Übergangsrecht sieht vor, dass der Ehegatte, der vor Inkrafttreten dieser Änderungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären kann, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so können die Eltern bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können binnen Jahresfrist erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es einer Namensänderung zustimmen. Gleichgeschlechtliche Paare, die vor Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ihre Partnerschaft eintragen liessen, können binnen Jahresfrist erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.»
Doppelnamen (wie z.B. Müller Meier) sind ab 2013 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben jedoch rechtsgültig. Weiterhin erlaubt sind Allianznahmen mit Bindestrich (Müller-Meier) – wobei diese nicht amtlich sind, d.h. in den Zivilstandsdokumenten nicht geführt werden.
» Artikel «Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen»
Mit der Inkraftsetzung am 1. Januar 2013 ist die Modernisierung des Namensrecht für Ehepaare nach mehreren Anläufen nun entgültig abgeschlossen.
Ein erster Versuch, Frauen und Männer bei der Wahl von Familiennamen und Bürgerrecht gleich zu stellen, scheiterte im Jahr 2001. Zwei Jahre später initiierte die SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer mit der Parlamentarischen Initiative «Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.» den erneuten Versuch, das Namensrecht zu modernisieren.
Noch im Dezember 2009 sprach sich im Nationalrat die Mehrheitgegen eine grosse Reform aus: Verheiratete sollten lediglich ihren Ledignamen vor den Familiennamen setzen können, wenn die Familie den Namen des Partners führt. Der Rechtskommission des Ständerates reicht dies jedoch nicht: Anfang 2011 hat die Komission einstimmig einen Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches angenommen. Die Kommission sprach sich dafür aus, alle Fragen des Namensrechts zu regeln; das neue Recht sollte daher auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten, die in registrierter Partnerschaft leben. Wie die Rechtskommission des Ständerates im Februar 2011 bekannt gab, sieht der Entwurf für die Gesetzesrevision vor, «dass grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Namen sowie sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht behält. Daneben besteht die Möglichkeit einen gemeinsamen Familiennamen zu tragen. Kinder erhalten den allfällig festgelegten Familiennamen oder den Ledignamen, den ihre Eltern bei Eheschliessung bestimmen. Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, dass der Name des Kindes innerhalb eines Jahres seit Geburt des ersten Kindes auf den Ledignamen des anderen Elternteils geändert werden kann.»
Am 7. Juni 2011 sprach sich auch der Ständerat ohne Gegenstimme dafür aus, das Namensrecht grundlegend zu revidieren: «Eine Meier bleibt im Prinzip eine Meier, auch wenn sie einen Müller heiratet. Und Kinder sollen jenen Ledignamen tragen, den das Paar bei der Heirat bestimmt.» Die geplante Revision wurde im Ständerat mit 38 zu 0 Stimmen gutgeheissen. Damit ging die Vorlage wieder zurück an den Nationalrat, der eine grosse Reform 2009 abgelehnt hatte.
In der Sitzung vom 1./2. September 2011 sprach sich zunächst die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates für das Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens und der vollumfänglichen Gleichstellung von Mann und Frau bei Namens- und Bürgerrecht aus. Die Kommission fasste mit 14 zu 5 Stimmen den Beschluss, dem Nationalrat zu beantragen, den Beschlüssen des Ständerates aus der Sommersession zu folgen.
Darauf folgte im Nationalrat wie bereits 2009 eine emotionale Debatte: Vor allem aus den Reihen der SVP kam Widerstand gegen das neue Namensrecht. So wurde die Meinung geäussert, es schade der Identität des Kindes, wenn es nicht mehr in die väterliche Linie eingeordnet werden (Yves Nidegger), oder dass Probleme bei der Genealogie entstehen könnten (Oskar Freysinger: «Was nützt es da, dass einer in seinem Leben einen einzigen Namen hat, wenn bei jeder Generation ein Supermarkt und ein Chaos in der Namenwahl entsteht?»). Ebenfalls kritisierten die Gegner, dass sich Eltern möglicherweise mit dem neuen Namensrecht nicht mehr auf einen Nachnamen für ihre Kinder einigen könnten. Dieser Einwand wurde jedoch von verschiedener Seite als realitätsfremd bezeichnet. Sor argumentierte Alec von Graffenried: «Bereits heute müssen sich die Eltern gemeinsam auf einen Vornamen ihrer Kinder einigen. Das klappt immer, und das klappt ohne Probleme. Wir kennen keine Kinder, die ohne Namen in der Welt herumspazieren.»). Justizministerin Sommaruga sprach sich ebenfalls für eine Revision des Namensrechts aus, da sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung Rechnung trage.
Anders als noch zwei Jahre zuvor konnten sich die Befürworter des revidierten Namens- und Bürgerrechts in der grossen Kammer schlussendlich durchsetzen: In der Schlussabtimmung vom 30. September 2011 folgte der Nationalrat vollumfänglich den Beschlüssen des Ständerates; die Vorlage wurde mit 117 zu 72 Stimmen gutgeheissen.
Bis Ende 2012 geltendes Namensrecht für Ehepaare
Bis Ende 2012 galt für Ehepaare noch das alte Namensrecht:
Wurde vor der Heirat nichts unternommen, galt automatisch der Name des Ehemannes als Familienname; die Ehefrau musste ihren Namen aufgeben. Wollte ein Paar den Namen der Braut als Familiennamen führen, musste vor der Heirat ein entsprechendes Gesuch mit der Angabe von «achtenswerten Gründen» an die Regierung des Wohnsitzkantons gestellt werden. Solche Gesuche wurden in der Regel gutgeheissen; das Gesetz wurde in der Praxis nicht allzu streng ausgelegt.
Ein Kompromiss zwischen diesen beiden Möglichkeiten war der Doppelname: Wer den Familiennamen des Ehepartners annahm, durfte seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen (ohne Bindestrich). Der Doppelname mit Bindestrich (sog. Allianzname) ist dagegen kein offizieller, amtlich gültiger Name – es ist jedoch erlaubt, ihn im Alltag zu verwenden.
Nach altem Namensrecht (bis Ende 2012) hatten Ehepaare die folgenden Möglichkeit der Namensführung:
Beispiel: Heirat von Lisa Müller und Hans Meier
Lisa Meier | Hans Meier
Der Name des Ehemannes wird ohne entsprechende Erklärung der Brautleute automatisch zum Familiennamen des Paares; die Ehefrau muss ihren Familiennamen aufgeben.
Lisa Müller Meier | Hans Meier
(Um einen Doppelnamen zu führen, musste die Braut vor der Heirat die Wahl des Doppelnamens beim Zivilstandsamt erklären.)
Lisa Müller | Hans Müller
(Um den Namen der Braut als Familiennamen zu führen, musste das Ehepaar vor der Heirat gemeinsam ein Namensänderungsgesuch stellen.)
Lisa Müller | Hans Meier Müller
Zusätzlich zum gemeinsamen Namensänderungsgesuch des Paares vor der Heirat musste der Bräutigam die Wahl des Doppelnamens ebenfalls vor der Heirat beim Zivilstandsamt erklären.
Ab 2013 sind Doppelnamen wie Müller Meier sind ab 2013 nicht mehr möglich – bereits bestehende Doppelnamen bleiben jedoch rechtsgültig. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen nicht-amtlichen Allianznahmen mit Bindestrich zu tragen (Müller-Meier).
Weiterführende Informationen
Gesetzesentwurf: Name und Bürgerrecht | admin.ch
Medienmitteilung des Bundesrates zur Inkraftsetzung | admin.ch
Parlamentarische Initiative: «Name und Bürgerrecht der Ehegatten» | parlament.ch
Rechtliche Informationen zur Heirat in der Schweiz