Im Bereich des Anlegerschutzes hat die Selbstregulierung in der Schweiz eine grosse Bedeutung. Der Gesetzgeber verzichtet auf eine detaillierte staatliche Regelung zugunsten der Selbstregulierung durch private Organisationen (sog. Regelungsdualität). Für Berufsverbände besteht dadurch ein Vorteil; sie können so flexibler und schneller auf Veränderungen im Umfeld der Finanzdienstleistungen reagieren. Die Eidg. Finanzmarktaufssicht kann solche Akte der Selbstregulierung als Mindeststandards anerkennen, die damit durchsetzbar werden. Diese Verhaltensregeln sind darüber hinaus als Schutznorm im Rahmen der Deliktshaftung, zur Beurteilung der geschuldeten Sorgfalt sowie allgemein zur Konkretisierung von gesetzlichen Pflichten von Anlage- und Vermögensberatern relevant.
In der Schweiz besteht jedoch weder ein eigentliches Finanzdienstleistungs-Zentrum, welches Investionsmöglichkeiten auf ihre Seriosität prüft, noch existieren anerkannte Ausbildungsmöglichkeiten für Kapitalanleger. In Folge der Finanzkrise veröffentlichte die Finma einen Bericht zur «Regulierung von Produktion und Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden – Stand, Mängel und Handlungsoptionen» (siehe Linktipp unten). Darin kommt sie zum Schluss, dass das «erhebliche Informationsgefälle und Kräfteungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden» durch das heute geltende Recht nicht genügend ausgeglichen werden. Die Finma schlägt in ihrem Diskussionspapier verschiedene Massnahmen zur besseren Regulierung vor, welche im Gesetz verankert werden sollten: Ziel wäre ein neues Finanzdienstleistungsgesetz, welches den Anlegerschutz und die Durchsetzung der Ansprüche von Privatanlegern verbessern sollte. Eine Umsetzung dieser Massnahmen steht jedoch zurzeit noch in weiter Ferne: Für Anleger ist es nach heute geltendem Recht oft schwierig, ihre Ansprüche rechtlich durchzusetzen und für Vermögensverluste eine Entschädigung zu erhalten.
Finanzieller Schaden durch fehlerhafte Anlageberatung
Fehler können in allen Bereichen der Vermögens- und Anlageberatung auftreten: Bei der Information und Aufklärung des Anlegers, beim Erarbeiten der Anlagestrategie, bei der Umsetzung und bei der Überwachung. Entsteht einem Kunde durch schlechte Beratung oder falsche Anlage seines Vermögens finanzieller Schaden, so stellt sich die Frage nach der Haftung des Beraters oder des Vermögensverwalters. Oft scheitert eine aussergerichtliche Beilegung des Streits und dem Anleger bleibt nur nur der Klageweg. In aller Regel sind solche Prozesse jedoch extrem teuer, risikoreich und zeitintensiv, da sie über mehrere Instanzen geführt werden müssen. Das grösste Problem dabei ist meist die Beweislast des Anlegers, der gegen einen Berater vorgehen möchte: So werden Aufträge häufig mündlich (telefonisch) erteilt; oft fehlen schriftliche Unterlagen. Helfen kann hier die routinemässige Erstellung eines Beratungsprotokolls durch den Anlageberater; dies ist jedoch in der Schweiz aktuell nicht vorgeschrieben und ist dementsprechend oft nicht Standard.
Im Zuge der Anpassungen des Kollektivanlagegesetzes (KAG) an das neue EU-Reglement unterstehen Vermögensverwalter jedoch voraussichtlich ab 2013 einer Protokollierungspflicht: Finanzdienstleister, die ihren Kunden Anlagefonds zum Kauf anbieten, müssen ihre Empfehlungen schriftlich begründen und in einem Protokoll festhalten.
» Anlegerschutz: Revision Kollektivanlagegesetz (KAG)
Protokollierung von Anlage-Beratungsgesprächen:
In der Schweiz besteht bei bei Beratungsgesprächen zur Vermögensanlage zurzeit noch keine Protokollpflicht:
» Beitrag im Kassensturz vom 06. September 2011: «Banken wollen keine Transparenz»
In Deutschland sind Banken und Sparkassen seit 2010 verpflichtet, jedes Beratungsgespräch mit Anlagekunden zu protokollieren:
» Informationen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zur Protokollpflicht
Anlagebetrug, Veruntreuung oder untreue Geschäftsführung
Rechtlich schwerwiegender ist im Vergleich zur fehlerhaften Beratung der Anlagebetrug, da in diesem Fall strafwürdiges Verhalten vorliegt: Während bei einem Beratungsfehler der Vermögensberater zwar einen Vertrag verletzt, jedoch nicht mit dem Vorsatz, den Kunden zu schädigen, wird beim Anlagebetrug schlicht ergaunert: Beispielsweise, indem in wirtschaftlich unsinnige Projekte investiert wird, horrende Gebühren kassiert werden oder die Anlegergelder durch Scheingeschäfte in die Taschen dubioser Hinterleute wandern. Oft werden auch eine Vielzahl von Opfern unter Vorspiegelung von hohen Gewinnversprechen zu einer Anlage überredet.
Ein Anleger, der Opfer eines Anlagebetrugs wurde, kann den Berater wegen Anlagebetrug, Veruntreuung oder ungetreuer Geschäftsführung bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörde anzeigen. Oft wird die Strafanzeige als Druckmittel zur Auslieferung der Depotwerte verwendet. Ob eine Strafanzeige im Einzelfall das richtige Mittel ist, muss jedoch aufgrund der Umstände genau geprüft werden. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Anzeige einzulegen: Vielfach kann nur so und wenn mehrere Anleger gleichzeitig handeln erfolgreich gegen den Betrüger vorgegangen werden.
Linktipp
Weiterführende Informationen zum Anlegerschutz in der Schweiz
«FINMA-Vertriebsbericht 2010» zum Anlegerschutz in der Schweiz | finma.ch
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