LAWNEWS

Internationales Recht / Steuern / Steuern Privatpersonen

QR Code

Steuerabkommen mit Grossbritannien in Kraft

Datum:
03.01.2013
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Internationales Recht
Stichworte:
Abgeltungssteuer, Abgeltungssteuerabkommen, Nachbesteuerung, Steuerabkommen, Steuerhinterziehung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Steuerabkommen seit 1. Januar 2013 in Kraft

Am 1. Januar trat das Abgeltungssteuerabkommen mit Grossbritannien in Kraft. Von dem Abkommen betroffen sind alle britischen Steuerpflichtigen, die in der Schweiz ein Bankkonto oder ein Wertschriftendepot besitzen.

Die Banken müssen ihre britischen Kunden bis Ende Februar über die neue gesetzliche Regelung informieren. Betroffene Kunden haben bis Ende Mai 2013 Zeit zu entscheiden, ob sie ihre Kontodaten offenlegen wollen oder ob ihnen die Quellensteuer abgezogen werden soll.

Das Abkommen legt zudem fest, dass der britische Fiskus bereits im Januar 2013 von den Schweizer Banken eine Vorauszahlung von 500 Mio. CHF erhält. Diese Sicherung für einen minimalen Steuerertrag wurde von der Eidg. Steuerverwaltung Ende Januar überwiesen. Ab Mitte Jahr sollen die 500 Mio. CHF aus den eingehenden Zahlungen der anonymen Nachbesteuerung an die Banken zurückerstattet werden: Sobald aus der Nachbesteuerung 800 Mio. an die britischen Steuerbehörden überwiesen wurden, beginnt die Rückzahlung. Hat die Vergangenheitsbesteuerung 1,3 Milliarden CHF generiert, ist die Rückerstattung abgeschlossen. Alle weiteren Zahlungen der Nachbesteuerung werden an den britischen Fiskus überwiesen.

Die konkrete rechtliche Umsetzung des Steuerabkommens ist im Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung IQG geregelt.

Steuerabkommen mit Österreich in Kraft; Abkommen mit Deutschland gescheitert

Ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist ein Abgeltungssteuerabkommen mit Österreich. Mit Deutschland hatte die Schweiz das erste Steuerabkommen nach dem Modell der Abgeltungssteuer ausgehandelt – das Deutsche Parlament hat dieses Abkommen jedoch nicht genehmigt.

» Steuerabkommen mit Österreich
» Steuerabkommen mit Deutschland

Steuersätze für vergangene und zukünftige Kapitalerträge britischer Bankkunden

Das Modell der Abgeltungssteuer sieht vor, dass Anleger aus Grossbritannien entweder eine einmalige Steuerzahlung für vergangene Kapitaleinkünfte leisten oder ihre Konten offenlegen. Auf zukünftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden wird eine Quellensteuer erhoben, welcher an die britischen Behörden überwiesen wird.

Der Anteil für die pauschale Abgeltungssteuer für bisher unversteuerte Vermögen liegt je nach Dauer der Bankbeziehung und der Höhe des Vermögens zwischen 21 und 34%, in Spezialfällen bis 41%.

Zukünftige Kapitalerträge werden je nach Kapitaleinkommen versteuert: Für Zinsen 48%, für Dividenden 40% und für Veräusserungsgewinne 28%.

Erbschaften werden mit 40% besteuert, wenn die Konten nicht offengelegt werden.

Anpassung des Abkommens nach Bedenken der EU-Kommission

Am 20. März 2012 unterzeichneten die Schweiz und Grossbritannien in Brüssel im Rahmen des neuen Steuerabkommens ein Änderungsprotokoll, welches das Quellensteuerabkommen vom 6. Oktober 2011 ergänzt. Grund dafür waren Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf das EU-Zinsbesteuerungsabkommen. Wie das ESTV mitteilte, blieb der Kerngehalt des Abkommens mit der Änderung bestehen, lediglich die Rechtsstruktur werde geändert. Zinszahlungen wurden vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Gleichzeitig soll das Abkommen sicherstellen, dass britische Steuerpflichtige ihre Steuern auf Zinszahlung abgeltend leisten können. Um eine Lücke zu schliessen, wurden auch Erbschaftsfälle vom Abkommen erfasst.

» Änderunsprotokoll des Abkommens mit Grossbritannien
» Ursprünglicher Text des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich

Genehmigung im Schweizer Parlament und Referendum

Am 30. Mai 2012 hatte nach dem Ständerat auch der Nationalrat den Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich zugestimmt – das zugehörige Quellensteuergesetz wurde in der grossen Kammer jedoch zuerst mit 89 zu 84 Stimmen knapp abgelehnt. Damit fehlten die Verfahrensbestimmungen und Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Steuerabkommen; das Geschäft ging zurück an den Ständerat. In einem zweiten Anlauf im Juni 2012 haben National- und Ständerat dann auch das entsprechende Rahmengesetz genehmigt.

Die “Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (Auns)” und die Jungsozialisten wollten das Referendum ergreifen und die Steuerabkommen vors Volk bringen: Die je Steuerabkommen nötigen 50’000 Unterschriften kammen jedoch nicht fristgerecht zusammen. Definitiv gescheitert ist das Referendum dabei noch nicht – die Auns kündigte an, beim Bundesgericht Rekurs einzulegen. Grund dafür sind Unterschriften aus dem Kanton Genf, die erst einen Tag nach Ablauf der Referendumsfrist eintrafen, und deshalb nicht mitgerechnet wurden. Laut eigenen Angaben haben wurden rund 163’000 Unterschriften innerhalb der Referendumsfrist gesammtelt. Tausende Unterschriften blieben jedoch am Einreichungstag bei den Gemeinden liegen. Die Bundeskanzlei kündigte eine überdepartementale Kontrolle an, erklärte am 1. November 2012 jedoch alle drei Referenden als nicht zustande gekommen. Gegen diesen Entscheid wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die Initianten forderten ausserdem eine vorsorgliche Massnahme gegen das Inkrafttreten der Abkommen am 1. Januar 2013. Das Bundesgericht entschied am 12. Dezember jedoch, es sei dafür nicht zuständig. Damit konnten die Abkommen mit Grossbritannien und Österreich am 1. Januar planmässig in Kraft treten. Diese Zwischenverfügung istdabei noch kein entgültiger über das Zustandekommen der Referenden: Bundeskanzlei und Beschwerdeführer können in einem weiteren bundesgerichtlichen Verfahren Stellung nehmen, bevor das Gericht definitiv über die Referenden entscheidet.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.