LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Steuerortänderung für Immobilienmaklerprovisionen

Datum:
25.08.2015
Rubrik:
Berichte, Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Grundstücksvermittlung, Maklerprovision, Sitz in der Schweiz, Steuerort, Wohnsitz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StHG-Änderung

Der Bundesrat (BR) hat am 12.08.2015 aufgrund einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728) das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bezüglich Maklerprovisionen eröffnet.

Maklerprovisionen aus Grundstücksvermittlungen sollen inskünftig am Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz besteuert werden. Die Besteuerung am Grundstücksort soll nur noch dann erfolgen, wenn der Immobilienmakler keinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hat.

Gemäss den heutigen Bestimmungen des StHG werden Immobilienmaklerprovisionen von in der Schweiz domizilierten juristischen Personen in deren Sitzkanton besteuert, jene von natürlichen Personen im Liegenschaftskanton. Das Bundesgericht hat diese unterschiedliche Steueranknüpfung als nicht gerechtfertigt erachtet und geurteilt, dass die Regelung für die juristischen Personen auch auf die natürlichen Personen anzuwenden sei.

Die Gesetzesänderung führt nun zu einer einheitlichen Besteuerung am Wohnsitz bzw. Sitz des Grundstückmaklers, was die Rechtssicherheit erhöht und den administrativen Aufwand reduziert.

Quelle

Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.08.2015

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.