Einleitung
Nicht wenige Fahrzeugeigentümer haben die von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeuge wegen der treibstoffbezogenen Kosteneffizienz gekauft und im Einsatz. Diese Fahrzeughalter sehen sich nun in ihrer Absicht, ein verbrauchsarmes und kostengünstiges Auto zu haben, getäuscht. Sie sind enttäuscht.
Abgas-Skandal im Überblick
- Verkehrsrecht – Abgaswertmanipulation: ASTRA mit vorläufigem Zulassungsverbot
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Eine Auslegeordnung
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Rückruf
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Gewährleistungsrechte
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Verkehrsabgaben-Erhöhung?
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Eigenimport + Zulassungsverbot
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Betriebsbeschränkungen oder Zulassungsentzug?
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Mehr Treibstoffverbrauch + weniger Leistung nach Nachbesserung?
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgas-Skandal: Wiederverkaufswert / Wertverlust?
- Autorecht / Verkehrsrecht – AUDI V6 TDI 3.0-Liter Motoren
- Autorecht / Verkehrsrecht – Abgasskandal: Konsumentenschutz scheitert mit Abgasklage vor Bundesgericht
- Strafrecht – VW-Abgasmanipulationen: Geschädigte können nun online ihre Straf- und Zivilansprüche anmelden
Höherer Dieselverbrauch?
Bereits wird gemutmasst, dass abgassenkende Massnahmen an den Dieselmotoren und der Einsatz anderer Katalysatoren den Treibstoffverbrauch erhöhen könnte.
Beweislast des betroffenen Fz-Käufers
Dem betroffenen Fahrzeugkäufer bleibt nur, das Nachbesserungsergebnis abzuwarten. Vielleicht nutzt er die Zwischenzeit, um den „Vor-Nachbesserungs-Verbrauch“ zu erheben und zu dokumentieren, trägt er doch im Streitfall letztlich die Beweislast dafür, dass er jetzt höhere Treibstoffkosten haben wird, als er aufgrund der Fahrzeughersteller-Verbrauchsdaten ausgehen musste und durfte. Bei den heutigen Spritpreisen können diese Mehrkosten über die ganze Fahrzeug-Lebensdauer ins dicke Tuch gehen.
Steigende Betriebskosten wegen höheren Treibstoffverbrauchs
Auf Basis der bisherigen und künftigen Treibstoffkosten lassen sich – vorbehältlich veränderter Treibstoffpreise und eines womöglich geänderten Fahrzeugeinsatzes – die treibstoff-bedingten Mehrkosten ermitteln.
Eine Abweichung von mehr als 20 % gegenüber den Soll-Verbrauchswerten – bzw. hier zu den bisherigen oder im Verkaufsprospekt angepriesenen Soll-Verbrauchswerten – wird als erheblich und somit als Sachmangel eingestuft.
Vgl. hiezu:
- Höherer Treibstoffverbrauch | auto-recht.ch
Die höheren Betriebskosten können sich auch auf den Wiederverkaufswert auswirken und zu einem Wertverlust führen, bezahlen doch Occasionskäufer für sog. „Schluckspechte“ tiefere Ankaufspreise.
Vgl. hiezu:
- Kaufkriterien | auto-recht.ch
- Autokosten | auto-recht.ch
Geringere Leistung oder geringere Höchstgeschwindigkeit?
Gemäss ZEIT ONLINE (vom 21.09.2015, aktualisiert am 15.10.2015) soll sich VW-Chef Müller dahingehend geäussert haben, dass es wichtiger sei, die Abgasziele zu halten «und dafür vielleicht auf drei bis fünf km/h Höchstgeschwindigkeit zu verzichten».
Fazit
Ob der geschädigte Fahrzeugbesitzer sich wird die Treibstoffmehrkosten ersetzen lassen können, ist zu bezweifeln. Vor allem dürfte der Treibstoffmehrverbrauch nicht die für eine Sachmangel-Qualifikation erforderliche Abweichungsquote von 20 % erreichen.
04.11.2015 17:50