Einleitung
Die Besteuerung der Konkubinatspartner erfolgt – aufgrund der fehlenden gesetzlichen Normierung dieser Lebensgemeinschaft – nach den Regeln über die Besteuerung von (alleinstehenden) Einzelpersonen. Dies bedarf, unterschieden nach Steuerarten, weiterer Erläuterungen:
Einkommens- und Vermögenssteuer
Konkubinatspartner werden bei der Einkommens- und Vermögenssteuer einzeln als alleinstehende Personen besteuert.
Ein Konkubinatspartner, der, obwohl er lediglich hälftiger Miteigentümer ist, die Liegenschaftenunterhaltskosten vollumfänglich trägt, kann den Unterhaltsabzug nur im Umfang seiner Eigentumsquote geltend machen. Ebenso wird der Kinder- und der Versicherungsprämienabzug auch dann hälftig aufgeteilt, wenn der gut verdienende Partner für den Kindesunterhalt allein aufkommt (vgl. Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19.09.2018 DB.2018.77, ST.2018.93 / 21.05.2019)
Ehegatten werden gemeinsam besteuert. Dies hat wegen der progressiven Steuertarife zur Folge, dass Ehegatten i.d.R. härter besteuert werden als Partner im Konkubinat, weil die Einkommen der Ehegatten addiert werden. Dieser Umstand ist seit längerem im Visier der Politiker und es sind Bestrebungen im Gange, die Besteuerung von verheirateten Paaren derjenigen von im Konkubinat lebenden Paaren anzugleichen. Teilweise liegt bereits eine leichte Privilegierung von verheirateten Paaren vor.
Literatur
- HAUSHEER HEINZ / GEISER THOMAS / AEBI-MÜLLER REGINA, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutz, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, 5. Auflage, Bern 2014, FN 8, N 03.61
Judikatur
- Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19.09.2018 DB.2018.77, ST.2018.93 / 21.05.2019 (nur hälftiger Steuerabzug auch bei Kostengesamttragung)
- BGE 118 Ia 1 ff.
Weiterführende Informationen
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonale bzw. kommunale Steuern. Entsprechend vielfältig ist die Ausprägung dieser Steuern in den verschiedenen Landesgegenden. Erbende Angehörige (Ehegatten, Nachkommen) sind von der Entrichtung dieser Steuern in der Regel befreit. Kein solches Privileg kommt Konkubinatspartnern zu. Einige Kantone haben diesen Umstand jedoch den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst und sehen auch für Konkubinatspartner ein solches Steuerprivileg vor (z.B. Kt. Zug). Es besteht diesbezüglich eine ähnliche Situation wie beim Zeugnisverweigerungsrecht.
Sowohl die Definition des Konkubinats als auch die Besteuerung könnten nicht unterschiedlicher sein:
Konkubinats-Definition für die Erbschaftsbesteuerung
- Kantone mit privilegierter Behandlung des Konkubinats
- Das Gros der Kantone: 5 Jahre Zusammenleben
- Kanton Bern: 10 Jahre Zusammenleben + identisches Steuerdomizil
- Appenzell Ausserrhoden und Graubünden: ohne besondere Zusammenlebensanforderungen
Besteuerung der Konkubinatspartner als Erben oder Vermächtnisnehmer
- Stark unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Kantonen
- Extremstandpunkte siehe nachfolgend und vergleiche die Tabelle der ESTV
- Gleichstellung mit Ehegatten bzw. Steuerbefreiung
- Gleichstellung mit Drittpersonen ohne verwandtschaftliche Bindung (Folge: höchste Progressionsstufe)
Konkubinatspartner-Erbschafts- und Schenkungssteuer-Besteuerung | ||
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Kanton | Besteuerungsart | Gesetzliche Grundlage |
Aargau (AG) | Reduzierter Steuersatz | StG AG 147 Abs. 2 |
Appenzell Ausserrhoden (AR) | Reduzierter Steuersatz | StG AR 3a + 146 + 147 |
Appenzell Innerrhoden (AI) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Basel-Land (BL) | Freibetrag + reduzierter Satz | StG BL 8bis, 28 Abs. 1 lit. a + Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer BL Art. 9 Abs. 1 lit. b |
Basel-Stadt (BS) | Reduzierter Steuersatz | StG BS 130 Abs. 3 |
Bern (BE) | Reduzierter Steuersatz | ESchG 19 Abs. 1 lit. b |
Freiburg / Friboug (FR) | Reduzierter Steuersatz | ESchG 25 Abs. 1 lit. c |
Genf / Genève (GE) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Glarus (GL) | Reduzierter Steuersatz | StG GL 2a + 127 Abs. 1 lit. b |
Graubünden / Grischuns (GR) | Steuerbefreiung | StG GR 30 lit. a |
Jura (JU) | Reduzierter Steuersatz | ESchG JU 10 lit. a |
Luzern (LU) | Reduzierter Steuersatz | EStG LU 11 Abs. 1 lit. e + Weisungen EStG 3 f. Nr. 9 |
Neuenburg / Neuchâtel (NE) | Reduzierter Steuersatz | ESchG NE 23 Abs. 2 |
Nidwalden (NW) | Steuerbefreiung | StG NW 157 Ziffer 3 |
Obwalden (OW) | Steuerbefreiung | StG OW 133 Abs. 1 lit. g |
St. Gallen (SG) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Schaffhausen (SH) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Solothurn (SO) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Schwyz (SZ) | Steuerbefreiung | StG SZ 2 Abs. 3 |
Thurgau (TG) | Besteuerung wie Nichtverwandte | —- |
Tessin / Ticino (TI) | Besteuerung wie Nichtverwandte | —- |
Uri (UR) | Steuerbefreiung | StG UR 158 Abs. 1 lit. c |
Waadt / Vaud (VD) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Wallis / Valais (VS) | Besteuerung wie Nichtverwandte | — |
Zug (ZG) | Steuerbefreiung | StG ZG 175 |
Zürich (ZH) | Freibetrag | ESchG ZH 21 Abs. 1 lit. e |