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Konkubinat

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Keine Fürsorgepflicht für den anderen Partner

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Fürsorgepflicht, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Sozialrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Sozialbehörden verlangen oft unter Hinweis auf die Richtlinien der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) – trotz fehlender Berechtigung – vom anderen Konkubinatspartner die Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In der Folge wird seine Unterstützungspflicht angenommen und verlangt bzw. seine Leistungsfähigkeit im SKOS-Budget des notleitenden Partners berücksichtigt und die Unterstützungsleistungen entsprechend reduziert, obwohl hiezu eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Grundsatz: Keine gegenseitige Hilfe + Unterstützung

Das Konkubinat kennt keine Pflicht zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung.

Daher dürfen das Einkommen und Vermögen beider Partner nicht zusammengerechnet werden.

Literatur

  • GÄCHTER THOMAS / SCHWENDENER MYRIAM, Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialversicherungsrecht, Ein Beitrag zum Verhältnis von Familien- und Sozialversicherungsrecht, FamPra.ch (2005), S. 844 ff.
  • SCHWEIZERISCHE KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe, April 2015, F.5.I

SKOS-Richtlinien / Partnerunterstützung

Sozialbehörden verlangen oft unter Hinweis auf die Richtlinien der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) – trotz fehlender Berechtigung – vom anderen Konkubinatspartner die Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In der Folge wird seine 1) Unterstützungspflicht angenommen und verlangt bzw. 2) seine Leistungsfähigkeit im SKOS-Budget des notleitenden Partners berücksichtigt und 3) die Unterstützungsleistungen entsprechend reduziert, obwohl hiezu eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Richtig ist vielmehr, dass nur bei „stabilen Konkubinaten“ gemäss SKOS-Richtlinien das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützungsbedürftigen Lebenspartners (angemessen) mitzuberücksichtigen ist.

Ein „stabiles Konkubinat“ wird bei Vorliegen folgender Sachverhalte angenommen:

  • Bestand der Lebensgemeinschaft seit 2 Jahren oder
  • Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind

Laut Bundesgericht sind kantonale Normen zulässig, welche die Einkommen und Vermögen der Partner im „stabilen Konkubinat“ zusammenrechnen lassen, falls ein Konkubinatspartner sozialunterstützungsbedürftig ist (vgl. BGE 136 I 134 f., Erw. 6.2).

Mangels Pflicht zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung (vgl. Grundsatz: Keine Pflicht zur gegenseitige Unterstützung + Hilfe) dürfte u.E. eigentlich nicht eine Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der beiden Konkubinatspartner erfolgen, sondern eine Berücksichtigung der reduzierten Lebenshaltungskosten im Rahmen der Bedarfsberechnung des sozialbedürftigen Partners und damit eine entsprechende Reduktion der Sozialhilfeleistungen an den bedürftigen Lebenspartner. Eine „Einkommens-Zusammenrechnung“ mag vielleicht moralisch-ethisch, nicht aber rechtlich opportun sein.

Weiterführende Literatur

  • GÄCHTER THOMAS / SCHWENDENER MYRIAM, Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialversicherungsrecht, Ein Beitrag zum Verhältnis von Familien- und Sozialversicherungsrecht, FamPra.ch (2005), S. 844 ff.
  • SCHWEIZERISCHE KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe, April 2015, F.5.I

SKOS-Richtlinien / Alimentenbevorschussung

Bei der Alimentenbevorschussung durch die Sozialbehörden wird die Praxis zur SKOS-Partnerunterstützung (vgl. SKOS-Richtlinien / Partnerunterstützung, a.E.) angewandt, d.h. es wird im „stabilen Konkubinat“ das Einkommen des Konkubinatspartners ins Einkommen des Leistungsansprechers eingerechnet. Dieses Vorgehen hat den Schutz des Bundesgerichts gefunden (vgl. BGE 129 I 1).

Ob dies angesichts der fehlenden Pflicht zur Unterstützung und Hilfe (vgl. Grundsatz: Keine Pflicht zur gegenseitige Unterstützung + Hilfe) angemessen ist, wird bezweifelt. Anstelle einer Einkommens-Zusammenrechnung dürfte u.E. eher die Berücksichtigung der reduzierten Lebenshaltungskosten bei der Bedarfsberechnung des bedürftigen Lebenspartners angezeigt sein. – Eine „Einkommens-Zusammenrechnung“ ist wohl moralisch-ethisch, nicht aber unbedingt rechtlich vertretbar.

Literatur

  • HAUSHEER HEINZ / GEISER THOMAS / AEBI-MÜLLER REGINA, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutz, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, 5. Auflage, Bern 2014, FN 8, N 03.74

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