Umstritten war im konkreten Fall, wie auf ein Gesuch um entgeltliche Rechtspflege zu reagieren ist, wenn die Gewinnchancen teilweise aussichtslos sind.
Laut Bundesgericht kann einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise auch dann teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können.
Bei leichtem Überklagen kann die unentgeltliche Rechtspflege vollständig gewährt werden.
Anders ist vorzugehen, wenn der Kläger eine offensichtlich übersetzte Forderung einklagt, oder umgekehrt der Beklagte die Klageforderung zum ganz überwiegenden Teil klarerweise zu Unrecht bestreitet. Es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen überhöhten Streitwert verfolgt und so offensichtlich unnötige Kosten generiert. Selbst eine zahlende Partei hätte in einer solchen Situation ihr Klagebegehren entsprechend eingeschränkt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Wird eine offensichtlich übersetzte Forderung – ohne Vergleichsbereitschaft – eingeklagt, ist auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens zu schliessen und die unentgeltliche Rechtspflege generell zu verweigern.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist von der Vorinstanz zu Recht nicht entsprochen worden.
Quelle
BGE 4D_62/2015 vom 09.03.2016