Nachzahlungsforderung von ZPO 123 Abs. 1
A klagte vor Bezirksgericht Dietikon gegen die B. AG, machte Forderungen aus einem verkehrsunfallbedingten Personenschaden geltend und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (UP) und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (URB).
Das Bezirksgericht Dietikon bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, aber unter der Bedingung, dass A innert Frist im Voraus einen allfälligen Prozessgewinn (exklusive Genugtuungsansprüche) aus dem Forderungsprozess bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Gerichts- und Rechtsbeistandskosten der Gerichtskasse abtrete. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A dagegen erhobene Beschwerde ab.
A machte in der Folge vor Bundesgericht geltend, die Bedingung sei bundesrechtswidrig, weil die Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) keine Pflicht zur Abtretung vorsehe.
Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass die Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Abtretungserfordernis enthalte, hielt A aber entgegen, dass sich die Zulässigkeit der Abtretung aus dem Sinn und Zweck der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege ableiten liesse, bevorschusse doch der Staat die Prozess- und Beistandskosten nur, bis sie von der bedürftigen Person im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selbst getragen könnten. Die Abtretung erleichtere die Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs, indem schon bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geregelt werde, dass der Staat für seine mögliche Nachzahlungsforderung nach ZPO 123 Abs. 1 statt auf die bedürftige Partei direkt auf deren Prozessgegner, in casu eine Versicherungsgesellschaft, greifen könne.
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde des A ab und bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz.
Quelle
BGE 4A_325/2015 vom 09.02.2016
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_325/2015 vom 09.02.2016 | polyreg.ch
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