SchKG 82 Abs. 2
Will der Schuldner in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung kraft eines Grundstückkaufvertrages mit Erfolg seine Einwendung verwirklichen, so muss er sowohl die Mängel der Kaufsache glaubhaft machen als auch, dass er jene rechtzeitig und korrekt gerügt hat.
Quelle
BGE 5A_1008/2014 vom 01.06.2015
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_1008/2014 vom 01.06.2015 | servat.unibe.ch
- Einwendungen des Schuldners
- Pfändung
- Zivilprozess