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Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren

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Einwendungen des Schuldners

Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren alle Einwendungen gegen die Forderung des Gläubigers aus dem Hauptverhältnis (Bsp. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, usw.) erheben.

Der Schuldner kann sich auch auf Willensmängel berufen, und er kann auch alle Einwendungen gegen die Schuldurkunde an sich erheben, etwa dass sie unecht sei.

Der Schuldner kann geltend machen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, die Betreibung sei nicht mehr hängig, das Rechtsöffnungsbegehren verfolge keinen praktischen Nutzen und das Gerichtsverfahren dürfe nicht für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen genutzt werden (vgl. BGer 5A_190/2019 vom 04.02.2020).

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