Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren alle Einwendungen gegen die Forderung des Gläubigers aus dem Hauptverhältnis (Bsp. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, usw.) erheben.
Der Schuldner kann sich auch auf Willensmängel berufen, und er kann auch alle Einwendungen gegen die Schuldurkunde an sich erheben, etwa dass sie unecht sei.
Der Schuldner kann geltend machen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, die Betreibung sei nicht mehr hängig, das Rechtsöffnungsbegehren verfolge keinen praktischen Nutzen und das Gerichtsverfahren dürfe nicht für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen genutzt werden (vgl. BGer 5A_190/2019 vom 04.02.2020).
Judikatur
- Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 04.01.2022, BES.2021.26 (blosse Einrede des nicht erfüllten Vertrages genügt nicht; die Einrede ist glaubhaft zu machen)
- BGer 5A_190/2019 vom 04.02.2020 (Rechtsschutzinteresse)
- Urteil APPENZELL AUSSERRHODEN, Kantonsgericht, 20.11.2018 (KE 25-2018) (Glaubhaftmachung rechtsvernichtender Tatsachen durch den Schuldner + Basler Rechtsöffnungs-Praxis)
- BGer 5 A_648/2018 vom 25.02.2019 = BGE 145 III 213 ff. (Nachweis ausländischen Rechts durch Glaubhaftungmachung)
- BGE 5A_1008/2014 vom 01.06.2015
- Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23.09.2016 (ZK 16 148)
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