Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, bleibt sein Ferienanspruch für die Krankheitstage erhalten. Im Einzelnen bedeutet dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber was folgt:
Ferienunfähigkeit?
- Ausgangslage
- Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht unbedingt eine Ferienunfähigkeit bedeuten
- Anforderung
- Eine Ferienunfähigkeit setzt eine Verunmöglichung des Erholungszweckes voraus
- Erholungszweck
- Der Erholungszweck kann in blossem Spazieren oder Schlafen bestehen
- Die Unmöglichkeit von Aktivferien (zB Wandern, Bergsteigen, Radfahren usw.) schliesst eine Erholung nicht aus
Anspruch auf Feriennachgewährung
- Zur Wahrung des Erholungszweckes hat der infolge Erkrankung ferienunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf Nachgewährung der „Ferienunfähigkeitsdauer“
- Nebst der Feriennachgewährung trifft den Arbeitgeber im Normalfall auch die Lohnfortzahlungspflicht, wie wenn der Arbeitnehmer nicht in den Ferien weilen würde
Keine automatische Ferienverlängerung
- Infolge des Ferienbestimmungsrechtes des Arbeitgeber kann der erkrankte Arbeitnehmer nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber seine Ferien um die „Ferienunfähigkeitsdauer“ verlängern
Anzeigepflicht
- Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, dem Arbeitgeber seine Ferienunfähigkeit mitzuteilen
Nachweis der „Ferienunfähigkeit“
- Grundsatz
- Der Arbeitgeber muss die Feriennachgewährung nur akzeptieren, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung ordnungsgemäss nachweist
- Beweislast
- Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast, nachzuweisen, dass er krank und ferienunfähig war
- Nachweisart
- Der Ferienunfähigkeitsnachweis kann durch ein zeitnahes Arztzeugnis, welches sich über die Ferienunfähigkeit äussert, geführt werden.
Wer durch Krankheit oder Unfall effektiv ferienunfähig war, hat Anspruch auf
- Feriennachbezug (Zeitpunktabsprache mit dem Arbeitgeber)
- Lohnfortzahlung.
Der Arbeitnehmer, der Krankheitstage während der Ferien gutgeschrieben haben möchte, hat sich selber melden. Der Arbeitgeber muss also nicht von sich aus aktiv werden.