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Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

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Verhinderungsgründe

Rechtsgebiet:
Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Arbeitsverhinderungen können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende subjektiven Gründe in Betracht kommen:

  • Krankheiten (psychisch oder physisch)
  • Unfälle
  • Schwangerschaft
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten
    • Militärdienst
    • Schutzdienst
    • Feuerwehrdienst
    • Zivildienst
    • Befolgung amtlicher Vorladungen
    • Ausübung eines öffentlichen Amtes
  • Personenbezogene Gründe
    • Arztbesuche
    • Wohnungswechsel
    • Heirat
    • Hochzeit
    • temporäre Pflege eines erkrankten Angehörigen

Keine Arbeitsverhinderungsgründe (objektive Gründe)

  • Lawinenniedergänge / Lawinenlage
  • Überschwemmungen
  • Strassensperren
  • Eisregen
  • Verkehrszusammenbrüche
  • Vulkanausbruch und Flugverbot
  • Seuchensperren / Pandemie
  • Stromausfall

 

Grundsatz:

Ohne Arbeit kein Lohn!

Objektive Gründe (siehe oben) treffen Arbeitnehmer direkt

  • Lawine zerstört Haus des Arbeitnehmers
  • Haus des Arbeitnehmers wird überschwemmt

Krankheit und Ferienunfähigkeit

  • Arbeitsunfähigkeit muss per se nicht unbedingt Ferienunfähigkeit bedeuten
  • Ferienunfähigkeit setzt eine Verhinderung des Erholungszweckes der Ferien voraus
  • Die Unmöglichkeit von Aktivferien (zB Biken, Bergsteigen, Skifahren etc.) schliesst den Erholungsnutzen nicht aus; gemäss Gerichtspraxis kann die Erholung im blossen Schlafen und Spazieren bestehen.
  • Vgl. ZR 80 (1981) S. 203 und AGer., AN070563 vom 14.12.2009

Ferienunfähigkeit und Lohnfortzahlungspflicht

  • Benachrichtigung des Arbeitgebers: Der kommunikationsfähige Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber unbedingt sofort informieren.
    • Ein Arztzeugnis beantwortet die Frage der Ferienunfähigkeit für sich alleine nicht.
    • Lösungsvariante: Arbeitnehmer entbindet seinen Arzt von der Schweigepflicht, damit der Arbeitgeber sich beim ihm nach dem Vorhandensein der Ferienunfähigkeit erkundigen kann
  • Keine Arbeitnehmernachricht: Der nicht informierte Arbeitgeber sollte
    • den Arbeitnehmer versuchen telefonisch zu erreichen, um den Abwesenheitsgrund zu erforschen
    • den Arbeitnehmer umgehend (am ersten Tag der Absenz) zur Arbeit zu erscheinen
    • nach einigen Tagen der Nichtmeldung des Arbeitnehmers seine Aufforderung wiederholen und die Lohnzahlung stoppen (Widerruf des Dauerauftrags)
    • sich auf alle Varianten einstellen:
      • Ferienverlängerung durch den Arbeitnehmer
      • Blau-machen (Absentismus)
      • Verlassen der Arbeitsstelle (OR 337d)
  • Ferienunfähigkeit: Wer durch Krankheit oder Unfall effektiv ferienunfähig ist, hat Anspruch auf
    • Feriennachbezug
    • Lohnfortzahlung.

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