Als Arbeitsverhinderungen können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende subjektiven Gründe in Betracht kommen:
- Krankheiten (psychisch oder physisch)
- Unfälle
- Schwangerschaft
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten
- Militärdienst
- Schutzdienst
- Feuerwehrdienst
- Zivildienst
- Befolgung amtlicher Vorladungen
- Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Personenbezogene Gründe
- Arztbesuche
- Wohnungswechsel
- Heirat
- Hochzeit
- temporäre Pflege eines erkrankten Angehörigen
Keine Arbeitsverhinderungsgründe (objektive Gründe)
- Lawinenniedergänge / Lawinenlage
- Überschwemmungen
- Strassensperren
- Eisregen
- Verkehrszusammenbrüche
- Vulkanausbruch und Flugverbot
- Seuchensperren / Pandemie
- Stromausfall
Grundsatz:
Ohne Arbeit kein Lohn!
Objektive Gründe (siehe oben) treffen Arbeitnehmer direkt
- Lawine zerstört Haus des Arbeitnehmers
- Haus des Arbeitnehmers wird überschwemmt
Krankheit und Ferienunfähigkeit
- Arbeitsunfähigkeit muss per se nicht unbedingt Ferienunfähigkeit bedeuten
- Ferienunfähigkeit setzt eine Verhinderung des Erholungszweckes der Ferien voraus
- Die Unmöglichkeit von Aktivferien (zB Biken, Bergsteigen, Skifahren etc.) schliesst den Erholungsnutzen nicht aus; gemäss Gerichtspraxis kann die Erholung im blossen Schlafen und Spazieren bestehen.
- Vgl. ZR 80 (1981) S. 203 und AGer., AN070563 vom 14.12.2009
Ferienunfähigkeit und Lohnfortzahlungspflicht
- Benachrichtigung des Arbeitgebers: Der kommunikationsfähige Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber unbedingt sofort informieren.
- Ein Arztzeugnis beantwortet die Frage der Ferienunfähigkeit für sich alleine nicht.
- Lösungsvariante: Arbeitnehmer entbindet seinen Arzt von der Schweigepflicht, damit der Arbeitgeber sich beim ihm nach dem Vorhandensein der Ferienunfähigkeit erkundigen kann
- Keine Arbeitnehmernachricht: Der nicht informierte Arbeitgeber sollte
- den Arbeitnehmer versuchen telefonisch zu erreichen, um den Abwesenheitsgrund zu erforschen
- den Arbeitnehmer umgehend (am ersten Tag der Absenz) zur Arbeit zu erscheinen
- nach einigen Tagen der Nichtmeldung des Arbeitnehmers seine Aufforderung wiederholen und die Lohnzahlung stoppen (Widerruf des Dauerauftrags)
- sich auf alle Varianten einstellen:
- Ferienverlängerung durch den Arbeitnehmer
- Blau-machen (Absentismus)
- Verlassen der Arbeitsstelle (OR 337d)
- » Arbeitsstelle verlassen | arbeitsstelle-verlassen.ch
- Ferienunfähigkeit: Wer durch Krankheit oder Unfall effektiv ferienunfähig ist, hat Anspruch auf
- Feriennachbezug
- Lohnfortzahlung.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.