Als Arbeitsverhinderungen können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende subjektiven Gründe in Betracht kommen:
- Krankheiten (psychisch oder physisch)
- Unfälle
- Schwangerschaft
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten
- Militärdienst
- Schutzdienst
- Feuerwehrdienst
- Zivildienst
- Befolgung amtlicher Vorladungen
- Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Personenbezogene Gründe
- Arztbesuche
- Wohnungswechsel
- Heirat
- Hochzeit
- temporäre Pflege eines erkrankten Angehörigen
Keine Arbeitsverhinderungsgründe (objektive Gründe)
- Lawinenniedergänge / Lawinenlage
- Überschwemmungen
- Strassensperren
- Eisregen
- Verkehrszusammenbrüche
- Vulkanausbruch und Flugverbot
- Seuchensperren / Pandemie
- Stromausfall
Grundsatz:
Ohne Arbeit kein Lohn!
Objektive Gründe (siehe oben) treffen Arbeitnehmer direkt
- Lawine zerstört Haus des Arbeitnehmers
- Haus des Arbeitnehmers wird überschwemmt
Krankheit und Ferienunfähigkeit
- Arbeitsunfähigkeit muss per se nicht unbedingt Ferienunfähigkeit bedeuten
- Ferienunfähigkeit setzt eine Verhinderung des Erholungszweckes der Ferien voraus
- Die Unmöglichkeit von Aktivferien (zB Biken, Bergsteigen, Skifahren etc.) schliesst den Erholungsnutzen nicht aus; gemäss Gerichtspraxis kann die Erholung im blossen Schlafen und Spazieren bestehen.
- Vgl. ZR 80 (1981) S. 203 und AGer., AN070563 vom 14.12.2009
Ferienunfähigkeit und Lohnfortzahlungspflicht
- Benachrichtigung des Arbeitgebers: Der kommunikationsfähige Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber unbedingt sofort informieren.
- Ein Arztzeugnis beantwortet die Frage der Ferienunfähigkeit für sich alleine nicht.
- Lösungsvariante: Arbeitnehmer entbindet seinen Arzt von der Schweigepflicht, damit der Arbeitgeber sich beim ihm nach dem Vorhandensein der Ferienunfähigkeit erkundigen kann
- Keine Arbeitnehmernachricht: Der nicht informierte Arbeitgeber sollte
- den Arbeitnehmer versuchen telefonisch zu erreichen, um den Abwesenheitsgrund zu erforschen
- den Arbeitnehmer umgehend (am ersten Tag der Absenz) zur Arbeit zu erscheinen
- nach einigen Tagen der Nichtmeldung des Arbeitnehmers seine Aufforderung wiederholen und die Lohnzahlung stoppen (Widerruf des Dauerauftrags)
- sich auf alle Varianten einstellen:
- Ferienverlängerung durch den Arbeitnehmer
- Blau-machen (Absentismus)
- Verlassen der Arbeitsstelle (OR 337d)
- » Arbeitsstelle verlassen | arbeitsstelle-verlassen.ch
- Ferienunfähigkeit: Wer durch Krankheit oder Unfall effektiv ferienunfähig ist, hat Anspruch auf
- Feriennachbezug
- Lohnfortzahlung.