Ganze Ferienunfähigkeit
Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmer, hat er
- im Falle der Verhinderung vor Ferienantritt
- ein Verschiebungsrecht
- im Falle der Verhinderung während der Ferien
- einen Anspruch auf Nachgewährung der „Ferienunfähigkeitsdauer“ (sog. „Ferienverlängerung“)
- Grund: Herstellung des Erholungszwecks
- keine automatische Ferienverlängerung
- Ferienbestimmungsrecht verbleibt beim Arbeitgeber
- Nachzugewährende Ferien sind neu anzusetzen
- Arbeitgeber kann Anschluss-Feriennachbezug verweigern, sofern und soweit betriebliche Interessen dies erfordern
- Gründe / Beispiele
- Auftragserledigung
- Ferienbeginn anderer Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer hat auf Ferienende zur Arbeit zurückzukehren bzw. sobald er wieder reisefähig ist
- Gründe / Beispiele
- Selbstverständlichen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die nachzugewährenden Ferien an das ursprüngliche Ferienende anschliessen sollen
- Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
- Nicht jede Gesundheitsbeeinträchtigung begründet eine Ferienunfähigkeit
Ferienunfähigkeit als Basis-Kriterium (nicht Arbeitsunfähigkeit)- Weitere Ferienunfähigkeits-Kriterien
- Zeitliche Dauer der Beeinträchtigung
- Intensität der Beeinträchtigung
- Keine Ferienunfähigkeit begründen
- Sonnenbrand
- Magenverstimmung
- Katarr
- Knöchel-Verstauchung
- Kopfweh
- Zahnschmerzen
- Unwohlsein
- Vgl. auch „Teilweise Ferienunfähigkeit“, siehe nachfolgend
- Weitere Ferienunfähigkeits-Kriterien
Weiterführende Informationen
- Ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers
- zB durch arbeitgeberseitige Ausstattung des Arbeitnehmers mit smartphones wie iphone, Blackberry usw. zur ständigen Erreich- und Verfügbarkeit
- Unvereinbarkeit mit Erholungszweck (fragliche „Tiefenerholung“)
- Judikatur
- ZR 80 (1981) Nr. 80
- BJM 2003, 319 f.
Weiterführende Informationen
Teilweise Ferienunfähigkeit
- Eine teilweise Ferienunfähigkeit berechtigt den Arbeitnehmer zum teilweisen Feriennachbezug
- Arbeitsunfähigkeit vor den Ferien
- Ferienantritt trotz vorangegangener Arbeitsunfähigkeit lässt auf Ferienfähigkeit schliessen
- Fühlt sich Arbeitnehmer nicht ferienfähig, hat er
- Ferien zu verschieben
- (weiterhin) Teilarbeitskraft dem Arbeitgeber anzubieten
- Erkrankung vor Ferienantritt
- Anspruch auf Ferienverschiebung
- Arbeitsangebot bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf der ursprünglich geplanten, nun abgesagten Ferien
Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitszeit-Vorholung (zB für Festtagsbrücken)
- umstritten
- Es handelt sich u.E. hier um einen vorverschobenen Arbeitseinsatz, der nicht den Regeln der Ferienunfähigkeit untersteht, sondern jenen der Arbeitsunfähigkeit
- Vorholzeit ist Arbeitnehmer gutzuschreiben, wie wenn er gearbeitet hätte
- Vgl. hiezu Arbeitsverhinderung
- Erkrankung während Festtagsbrücke
- Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
- Nachgewähr der Zeit, während welcher die Festtagsbrücke nicht genutzt werden konnte
- in Lehre und Rechtsprechung umstritten
- u.E. Feriennachgewähr für ferienunfähige Werktage der Festtagsbrücke (vermittelnde Lösung), zumal der Arbeitnehmer die Festtagsbrücke durch Leistungserbringung während der sonst freien Zeit vorgeholt hat
Prozessuales
- Beweislast
- beim Arbeitnehmer
- Anzeigepflicht (Ordnungsvorschrift)
- beim Arbeitnehmer
- unter Angabe von Krankheits- bzw. Unfallgrund, die zur Ferienunfähigkeit führen
- analog des Vorgehens bei Arbeitsverhinderung
- damit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach seiner Ferienrückkehr zur Konsultation beim Vertrauensarzt melden kann
- Unterlassung der Meldepflicht führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Feriennachgewähr
- Ärztliches Attest (Arztzeugnis)
- als Nachweis der Ferienunfähigkeit
- Arztzeugnis muss sich zur Frage der Ferienunfähigkeit äussern (die Angabe von Krankheit oder Unfall alleine ist nicht ausreichend)
- gleicher Beweiswert von in- und ausländischen Arztzeugnissen
Weiterführende Informationen
Vorgehen wie bei Arbeitsverhinderung:
» Arbeitsverhinderung: Anzeigepflicht
Arbeitsunfähigkeits-Nachweis:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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