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Ferienanspruch

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Krankheit / Unfall vor oder während Ferien

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ganze Ferienunfähigkeit

Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmer, hat er

  • im Falle der Verhinderung vor Ferienantritt
    • ein Verschiebungsrecht
  • im Falle der Verhinderung während der Ferien
    • einen Anspruch auf Nachgewährung der „Ferienunfähigkeitsdauer“ (sog. „Ferienverlängerung“)
    • Grund: Herstellung des Erholungszwecks
    • keine automatische Ferienverlängerung
      • Ferienbestimmungsrecht verbleibt beim Arbeitgeber
      • Nachzugewährende Ferien sind neu anzusetzen
      • Arbeitgeber kann Anschluss-Feriennachbezug verweigern, sofern und soweit betriebliche Interessen dies erfordern
        • Gründe / Beispiele
          • Auftragserledigung
          • Ferienbeginn anderer Arbeitnehmer
        • Arbeitnehmer hat auf Ferienende zur Arbeit zurückzukehren bzw. sobald er wieder reisefähig ist
      • Selbstverständlichen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die nachzugewährenden Ferien an das ursprüngliche Ferienende anschliessen sollen
    • Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
    • Nicht jede Gesundheitsbeeinträchtigung begründet eine Ferienunfähigkeit
      Ferienunfähigkeit als Basis-Kriterium (nicht Arbeitsunfähigkeit)

      • Weitere Ferienunfähigkeits-Kriterien
        • Zeitliche Dauer der Beeinträchtigung
        • Intensität der Beeinträchtigung
      • Keine Ferienunfähigkeit begründen
        • Sonnenbrand
        • Magenverstimmung
        • Katarr
        • Knöchel-Verstauchung
        • Kopfweh
        • Zahnschmerzen
        • Unwohlsein
      • Vgl. auch „Teilweise Ferienunfähigkeit“, siehe nachfolgend

Weiterführende Informationen

  • Ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers
    • zB durch arbeitgeberseitige Ausstattung des Arbeitnehmers mit smartphones wie iphone, Blackberry usw. zur ständigen Erreich- und Verfügbarkeit
    • Unvereinbarkeit mit Erholungszweck (fragliche „Tiefenerholung“)
  • Judikatur
    • ZR 80 (1981) Nr. 80
    • BJM 2003, 319 f.

Teilweise Ferienunfähigkeit

  • Eine teilweise Ferienunfähigkeit berechtigt den Arbeitnehmer zum teilweisen Feriennachbezug
  • Arbeitsunfähigkeit vor den Ferien
    • Ferienantritt trotz vorangegangener Arbeitsunfähigkeit lässt auf Ferienfähigkeit schliessen
    • Fühlt sich Arbeitnehmer nicht ferienfähig, hat er
      • Ferien zu verschieben
      • (weiterhin) Teilarbeitskraft dem Arbeitgeber anzubieten
  • Erkrankung vor Ferienantritt
    • Anspruch auf Ferienverschiebung
    • Arbeitsangebot bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf der ursprünglich geplanten, nun abgesagten Ferien

Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitszeit-Vorholung (zB für Festtagsbrücken)

  • umstritten
  • Es handelt sich u.E. hier um einen vorverschobenen Arbeitseinsatz, der nicht den Regeln der Ferienunfähigkeit untersteht, sondern jenen der Arbeitsunfähigkeit
    • Vorholzeit ist Arbeitnehmer gutzuschreiben, wie wenn er gearbeitet hätte
    • Vgl. hiezu Arbeitsverhinderung
  • Erkrankung während Festtagsbrücke
    • Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
    • Nachgewähr der Zeit, während welcher die Festtagsbrücke nicht genutzt werden konnte
      • in Lehre und Rechtsprechung umstritten
      • u.E. Feriennachgewähr für ferienunfähige Werktage der Festtagsbrücke (vermittelnde Lösung), zumal der Arbeitnehmer die Festtagsbrücke durch Leistungserbringung während der sonst freien Zeit vorgeholt hat

Prozessuales

  • Beweislast
    • beim Arbeitnehmer
  • Anzeigepflicht (Ordnungsvorschrift)
    • beim Arbeitnehmer
    • unter Angabe von Krankheits- bzw. Unfallgrund, die zur Ferienunfähigkeit führen
    • analog des Vorgehens bei Arbeitsverhinderung
    • damit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach seiner Ferienrückkehr zur Konsultation beim Vertrauensarzt melden kann
    • Unterlassung der Meldepflicht führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Feriennachgewähr
  • Ärztliches Attest (Arztzeugnis)
    • als Nachweis der Ferienunfähigkeit
    • Arztzeugnis muss sich zur Frage der Ferienunfähigkeit äussern (die Angabe von Krankheit oder Unfall alleine ist nicht ausreichend)
    • gleicher Beweiswert von in- und ausländischen Arztzeugnissen

Weiterführende Informationen

Vorgehen wie bei Arbeitsverhinderung:

» Arbeitsverhinderung: Anzeigepflicht

Arbeitsunfähigkeits-Nachweis:

» Ärztliches Attest / Arztzeugnis

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