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Eingetragene Partnerschaft / (Eingetragene) Partnerschaft / Konkubinat

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Testamentarische Alleinerbeneinsetzung der Lebenspartnerin substituiert BVG-Begünstigungserklärung nicht

Datum:
10.08.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
BVG, Konkubinat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BVG 20a Abs. 1

Nach BVG. 20a Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach BVG 19 (überlebender Ehegatte), BVG 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und BVG 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Die Lebenspartnerin, die von ihrem verstorbenen Gefährten testamentarisch als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt worden war, machte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung das BVG-Todeskapital von CHF 61‘318.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit April 2014 geltend.

Die Vorsorgeeinrichtung verneinte den Leistungsanspruch. Eine reglementarische Lebenspartnerrente entfalle, weil der Verstorbene zu Lebzeiten das bestehende Konkubinatsverhältnis der Pensionskasse nicht gemeldet habe. Das Todesfallkapital gelange mangels einer eindeutigen schriftlichen Begünstigungserklärung seitens des Versicherten ebenfalls nicht zur Ausrichtung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage der Lebenspartnerin ab und das Bundesgericht bestätigt.

Gemäss Bundesgericht kann die BVG-Begünstigungserklärung auch im Rahmen eines Testamentes erfolgen. Aus dem Testament müsse jedoch der berufsvorsorgerechtliche Begünstigungswille hervorgehen (entweder ausdrücklicher Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Pensionskassenreglementes oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge). Wird hingegen – wie hier – die Lebenspartnerin des Versicherten ohne Hinweis auf die berufliche Vorsorge als (Allein-)Erbin eingesetzt, wirkt das Testament nicht als schriftliche Begünstigung der Lebenspartnerin in der Vorsorgesache.

Quellen

BGE 9C_284/2015 vom 22.04.2016   =   BGE 142 V 233 ff.

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